Dresden/München – Der deutsche Autovermieter Sixt darf mit einem Bild des Bundesvorsitzenden der Lokführergewerkschaft GDL werben. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am Dienstag und bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Leipzig. Nach Auffassung der Richter wurden die Persönlichkeitsrechte von GDL-Chef Claus Weselsky dadurch nicht verletzt.

Während des Lokführerstreiks 2014 und 2015 hatte das Mietwagenunternehmen Werbeanzeigen mit einem Foto von Weselsky mit der Bildunterschrift "Unser Mitarbeiter des Monats" veröffentlicht. Weselsky sah darin eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangte die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab, was das OLG nun bestätigte.

Weder Namens- noch Persönlichkeitsrecht verletzt

Nach Einschätzung des OLG wurden weder das Namensrecht noch das Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem Grundrecht des Unternehmens auf Meinungsfreiheit sei gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang einzuräumen. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt, erklärten die Richter.

Als Person des öffentlichen Lebens müsse der Kläger zudem "bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen". Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Sixt war in der Vergangenheit schon mehrfach mit spöttischen oder satirischen Kampagnen aufgefallen. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) nahmen die Werber schon auf die Schaufel. So entwarfen sie im Jahr 2001 ein Plakat, das zwei Bilder Merkels zeigt – eines mit ihrer normalen Frisur und eines, auf dem ihr die Haare zu Berge stehen. (APA, 21.8.2018)