Sarasota/Wien – Das Schicksal eines nach einvernehmlichem Sex mit einer einheimischen 15-Jährigen im US-Bundesstaat Florida inhaftierten 18 Jahre alten Oberösterreichers bewegt die Öffentlichkeit. Einige heimische Medien haben bei ihrer Berichterstattung über den Fall auf Bildmaterial zurückgegriffen, dessen Veröffentlichung nach Ansicht der Wiener Medienrechtsexpertin Maria Windhager nicht rechtens war.

Verpixeltes Gesicht

Dabei geht es vor allem um ein zunächst von lokalen US-TV-Sendern ausgestrahltes Video, das den Oberösterreicher nach seiner Festnahme im Sarasota County Jail zeigt. Auf den verstörenden Aufnahmen ist zu sehen, wie der jugendliche, fast noch kindlich wirkende Bursch in einem psychisch sichtlich mitgenommenen Zustand in einer orangen Gefängniskluft in Handschellen vorgeführt wird und auf einer Bank Platz nehmen muss, ehe er – offenbar nach Erhalt weiterer Anweisungen – in seine Zelle gebracht wird. Einige heimische TV-Sender und Tageszeitungen übernahmen dieses Bildmaterial, wobei sie das Gesicht des Burschen verpixelten oder mit Augenbalken versahen.

Das Justizministerium teilte dazu am Wochenende auf Anfrage mit, derartige Bildveröffentlichungen könnten heikel sein, zumal dem Oberösterreicher etwas vorgeworfen wird – intimer Kontakt mit einer 15-Jährigen -, was hierzulande gar nicht strafbar wäre. Was nach US-Recht offenbar zulässig ist – der Bursch wurde unverpixelt, teilweise in Nahaufnahme gezeigt und mit vollem Namen genannt -, sei selbst mit Abstrichen nicht zwangsläufig auch in Österreich erlaubt. Die Persönlichkeitsrechte des 18-Jährigen und die einschlägigen Bestimmungen des Mediengesetzes müssten jedenfalls gewahrt werden, hieß es aus dem Justizministerium.

"Grenze überschritten"

Für die auf Medienrecht spezialisierte Wiener Rechtsanwältin Maria Windhager steht fest, dass – unter der Voraussetzung, dass der 18-Jährige der Veröffentlichung der Aufnahmen nicht zugestimmt hat bzw. damit nicht einverstanden war – die Grenzen des Zulässigen überschritten wurden. Im Gespräch mit der APA verwies Windhager auf das im Urheberrechtsgesetz normierte Persönlichkeitsschutzrecht. Dort ist geregelt, dass Fotos einer Person ohne deren Zustimmung dann nicht medial verbreitet werden dürfen, wenn damit berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Für Windhager ist "vollkommen klar", dass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall greift, "solange die Person erkennbar ist". Ob das Gesicht des Burschen verpixelt wurde oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Manche Medien berichteten über den 18-Jährigen eindeutig identifizierbar, indem sie über die Bildaufnahmen hinaus seinen Vornamen, seinen abgekürzten Familiennamen, sein Alter, seinen Schulabschluss sowie seinen Wohnbezirk oder gar seinen Heimatort – eine kleine Marktgemeinde – preisgaben. Damit ist in diesem Fall auch das Mediengesetz anwendbar. Nach Ansicht von Windhager wurde in jedem Fall der vom Mediengesetz geschützte höchstpersönliche Lebensbereich des Burschen verletzt, indem sein Sexualleben erörtert wurde. Für eine mediale öffentliche Bloßstellung hat der davon Betroffene grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch, der bis zu 20.000 Euro ausmachen kann. (APA, 5.8.2018)