Die Auslieferung von Ali B. soll nicht rechtens gewesen sein.

Foto: APA/AFP/dpa/HASAN BRATIC

Berlin/Wiesbaden – Die hessischen Ermittlungsbehörden haben im Fall der ermordeten 14-jährigen Susanna keinen Fehler gemacht. Das erklärte der hessische Innenminister Peter Beuth (CDU) am Donnerstag in einer Sondersitzung des Innen- und Justizausschusses im hessischen Landtag.

Immer wieder waren nach dem Mord die Fragen aufgetaucht: Hätte die Tat verhindert werden können, wenn Ali B. abgeschoben oder inhaftiert worden wäre? Zwar sei Ali B. bei der Polizei aktenkundig gewesen, doch es gab in keinem Fall einen dringenden Tatverdacht, so Beuth. Der wäre aber Voraussetzung für eine Inhaftierung gewesen. Und eine Abschiebung in den Irak sei nicht infrage gekommen, da Ali B. gegen die Ablehnung seines Asylbescheids geklagt habe und nur verurteilte Straftäter in den Irak abgeschoben werden dürfen.

Juristisches Nachspiel

Der Verdächtige war nach dem Mord mit seiner Familie in den Irak geflohen, wurde aber nach einigen Tagen wieder nach Deutschland zurückgebracht.

Doch ebendiese schnelle Rückholung nach Deutschland sorgt nun für ein juristisches Nachspiel. Der Karlsruher Strafverteidiger Daniel Sprafke hat den Chef der deutschen Bundespolizei, Dieter Romann, wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung angezeigt. Es bestehe der Verdacht, dass Romann "die Fahndung persönlich und ohne Ermittlungsauftrag durch gesetzliche Strafverfolgungsbehörden veranlasst" habe, heißt es laut Spiegel in der Anzeige.

Polizeichef hat beim Duschen Ideen

Wer genau verfolgen wollte, wie Ali B. nach seiner Flucht wieder nach Deutschland kam, der musste in der fraglichen Zeit die Bild-Zeitung lesen. Diese war ganz nah dran und saß mit Romann in der Lufthansa-Maschine nach Erbil. Die Idee, Ali B. persönlich nach dessen Verhaftung nach Deutschland zu holen, sei Romann "unter der Dusche" gekommen", wusste das Blatt.

Der "Helden-Polizist" nämlich habe sehr gute Kontakte zur kurdischen Autonomieverwaltung im Norden des Landes. In der autonomen Region im Norden trainiert die Bundeswehr seit 2014 die Peschmerga-Streitkräfte und liefert auch Waffen. Die Beziehungen zu Deutschland sind eng.

Also wurde Ali B. am Flughafen in Erbil den Deutschen übergeben, wenig später landete die Lufthansa-Maschine wieder in Frankfurt. Doch nach der Überstellung und der Aktion tauchten kritische Fragen nach der Rechtsgrundlage auf, zumal auch die irakische Zentralregierung protestierte.

Kein Auslieferungsabkommen

Sie wies darauf hin, dass es zwischen dem Irak und Deutschland kein Auslieferungsabkommen gebe. Nur das Justizministerium der irakischen Zentralregierung in Bagdad sei befugt, eine Auslieferung zu erlauben. Also hätten sowohl die kurdische Regionalregierung als auch Deutschland einen Rechtsverstoß begangen.

Bei einem Auslandseinsatz der Bundespolizei muss auch Einvernehmen mit dem Außenamt in Berlin hergestellt werden. Doch Romanns Flug war nicht abgestimmt. "Es handelte sich um keinen Auslandseinsatz", sagte die Sprecherin von Innenminister Horst Seehofer (CSU). Die Polizisten hätten den Flieger in Erbil nicht verlassen.

Das deutsche Justizministerium war auch nicht eingebunden, da es sich nicht um eine Auslieferung handelte, wie erklärt wurde. Vielmehr sei Ali B. nach Deutschland "abgeschoben" worden. Zunächst hieß es in Berlin auch, der Innenminister sei gar nicht über die Aktion informiert gewesen. Doch das wollte Romann nicht auf sich sitzen lassen und stellte klar, dass das Ministerium "über die in Rede stehenden präventivpolizeilichen Maßnahmen laufend informiert" gewesen sei. (bau, 15.6.2018)