Dass Doping im Spitzenfußball ein wichtiges Thema ist, zeigt der Fall des peruanischen Teamkapitäns Paolo Guerrero. Er wurde im Oktober 2017 bei einer Dopingkontrolle positiv getestet und vom Internationalen Sportgerichtshof (CAS) für 14 Monate gesperrt. Das Schweizer Bundesgericht hob die Sperre Ende Mai vorübergehend auf, damit Guerrero an der WM in Russland teilnehmen kann. Peru jubelt.

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Mit der Fußball-WM in Russland steht wieder ein sportlicher Megaevent an, bei dem auch die Dopingtester gefordert sind. Doping zählt auch in den Ballsportarten zu den ernsten Problemen, vor allem weil durch professionelle Dosierung die Nachweise immer schwieriger werden.

Daher mussten die nationalen Dopingagenturen – in Österreich ist das die bundes- und landesgesetzlich ermächtigte Nada Austria – nachziehen und bereits in der Aufbauphase des Trainings Proben ziehen und Tests durchführen. Dies entspricht seit 2010 dem internationalen Wada-Code.

Vor allem die vor Wettbewerben üblichen "pre-competition tests" sind gefürchtet, wenn sich Leichtathleten oder Mannschaftssportler beim verschärften Training oder bei Probematches für eine fixe Startaufstellung qualifizieren wollen und ihrer Fitness oder Leistungsfähigkeit in unerlaubter Weise nachhelfen.

Häufig schlägt hier die Keule des Dopingtests mit massiver Sperre zu, wogegen nach den Qualifikationsspielen oder dem Bewerb keine oder kaum mehr unerlaubte Substanzen nachweisbar wären.

Urteil aus Straßburg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bestätigte im Fall FNASS/Frankreich (18. 1. 2018, 48.151/11 und 77.769/13) das aktuelle Regulativ und die Kompetenzen der französischen Dopingagenturen. Seit dem 18. April ist das Urteil, dem eine Beschwerde gegen die Entscheidung des – mit dem Verfassungsgerichtshof vergleichbaren – conseil constitutionel zugrunde lag, definitiv.

Unter den Antragstellern waren Fußball-, Handball- und Basketballverbände sowie Radfahrer, die zu einer Probandengruppe zählten. Sie wehrten sich gegen das "Whereabout-System", wonach Topsportler verpflichtet sind, ständig Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit zu machen.

Vorbilder für die Jugend

Der EGMR entschied in (kleiner) Kammer, dass das ausufernde Dopingproblem strenge Kontrollen rechtfertigt, vor allem auch weil Sportler Vorbilder für die Jugend sind. Daher sind auch Eingriffe in das Recht auf Privatheit und Familienleben (Art. 8 EMRK) durch das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und an der Fairness im Sport gerechtfertigt. Die Zuseher und die fairen Wettbewerbsteilnehmer, die sauber bleiben, haben das Recht, dass sie nicht von gedopten Athleten hinters Licht geführt werden.

Daher sind die strengen Vorschriften über die tägliche Verfügbarkeit von Sportlern für Kontrollen, welche nach internationalem Muster auch in Frankreich (Beklagter) und in Österreich gelten, nach Meinung der Straßburger Richter grundrechtskonform. Sie verpflichten die Mitglieder einer Gruppe zu Ein-Stunden-Slots, in denen genaue Informationspflicht über den Aufenthalt und den Tagesablauf der Sportler herrscht.

Diese müssen angeben, wo sie zu einer bestimmten Tageszeit anzutreffen sind, um vor einem Großereignis Blut- oder Harnproben zu ziehen. Die "whereabout regulatives" können somit den Trainingsplan durcheinanderbringen, aber sie sind zur Erreichung des Ziels effektiver Dopingtests unumgänglich und auch grundrechtskonform.

So streng wie der EuGH

In dieser Deutlichkeit haben dies internationale Höchstgerichte bisher nicht ausgeführt, obwohl auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) seit den Urteilen in den Causen David Meca-Medina und Igor Majcen von 2006 (C 519/04) eine strenge Linie gegen Dopingsünder verfolgt. Demnach unterliegt das Recht, das Sportverbände setzen, zwar den Wettbewerbsregeln der EU (Art 81 f. EG), aber wegen des legitimen Zwecks sind Dopingregeln als "reine" Sportregeln davon ausgenommen.

EuGH und EGMR treffen sich in der Beurteilung erlaubter Eingriffe in einem wesentlichen Punkt. Entscheidungen einer Kammer des EGMR sind prinzipiell anfechtbar und können von allen Parteien vor die große Kammer gezogen werden, was aber hier unterblieb.

Somit ist die Ansicht des Straßburger Gerichts nun europaweit maßgeblich: Die Richtlinien der nationalen Dopingagenturen haben den Charakter von Gesetzen, wenn sie hinreichend publiziert sind. Das ist in Österreich dank der Nada-Website www.nada.at der Fall. (Gerhard Strejcek, 11.6.2018)