Bild nicht mehr verfügbar.

Dürfen Behörden auch bei Taschendiebstählen auf Handydaten zugreifen? Ein EU-Gutachter sagt: Ja.

Foto: ap/Kaster

Behörden sollten aus Sicht des zuständigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch bei Ermittlungen minderschwerer Verbrechen auf persönliche Handydaten zugreifen dürfen. Allerdings dürfe der Eingriff in das Privatleben der Betroffenen in diesen Fällen ebenfalls nicht besonders schwerwiegend sein.

Das schrieb Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Öe in seinem Gutachten, das am Donnerstag in Luxemburg veröffentlicht wurde (Rechtssache C-207/16). Der EuGH folgt seinen Gutachtern häufig, aber nicht immer. Das Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.

Hintergrund

Hintergrund des Gutachtens sind Ermittlungen in Spanien zum Raub einer Brieftasche und eines Handys. Dabei hatte die Kriminalpolizei den Zugang zu den Identifikationsdaten jener Personen beantragt, die in den zwölf Tagen nach der Tat mit dem gestohlenen Handy angerufen worden waren. Der Ermittlungsrichter wies den Antrag unter anderem mit der Begründung zurück, es handle sich nicht um eine schwere Straftat – es drohe also keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren.

Bisher nur bei schweren Straftraten

Die EU-Regeln sehen vor, dass die Achtung des Privatlebens sowie der Schutz personenbezogener Daten nur in besonderen Fällen eingeschränkt werden dürfen. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wenn es der nationalen Sicherheit sowie der Verhütung und Ermittlung von Straftaten dient. Um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen, verwendete der EuGH in vorherigen Urteilen den Begriff der "schweren Straftat".

Der Generalanwalt betont in seinem Gutachten jedoch, dass der EuGH auch einen Zusammenhang zwischen der Schwere des Verbrechens und der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre hergestellt habe. Seiner Ansicht nach handelt es sich im konkreten Fall nicht um einen schweren Eingriff, sondern um eine gezielte Maßnahme, da nur Namen und eventuell Anschriften einer begrenzten Personenzahl abgefragt worden seien. (APA, 3.5.2018)