Schon seit seiner Kindheit ist Herr K. ein großer Hundefreund. Da seine Familie sich seit einiger Zeit ein Haustier wünschte, beschloss Herr K., diesen Wunsch zu erfüllen und suchte nach einem passenden Tier. Er fand einen Welpen bei einem Züchter für italienische Rassehunde. Das Tier wirkte nicht nur hinreißend süß, sondern auch sehr verspielt und neugierig. Familie K. schloss den kleinen Rüden sofort in ihr Herz. Nach einem ausführlichen Gespräch mit dem Züchter unterschrieb Herr K. den Kaufvertrag, bezahlte die vereinbarte Summe von 1.500 Euro und nahm den Hund mit zu sich.

Ein paar Tage nach dem Kauf veränderte sich jedoch plötzlich die Situation: Zuerst schien der Hund immer wieder Gleichgewichtsprobleme zu haben. Kurz darauf verdüsterte sich auch der Gemütszustand des Hundes und er wurde träge und apathisch. Natürlich machte sich Herr K. große Sorgen und brachte den Hund auf Anraten seiner Tierärztin in die Veterinärmedizinische Universität Wien, wo der Hund ausführlich untersucht wurde. Noch bevor die Tests abgeschlossen waren, kontaktierte Herr K. den Züchter, um ihn über die Lage zu informieren. Der Züchter meinte nur, erst solle man die Testergebnisse abwarten, dann werde man sehen, wie es weitergeht.

Kranker Welpe

Letztlich kam man aber dennoch überein, dass der Hund zum Züchter zurückgebracht werden sollte, da er offenbar nicht gesund war. Schweren Herzens gab Familie K. den Welpen also zurück. Schließlich belegten auch die Tests der Vetmed-Uni, dass der Hund an einer vererbten Form der Epilepsie litt. Der Züchter sagte Herrn K. zwar die umgehende Rücküberweisung des Kaufpreises zu, nahm diese jedoch mehrere Wochen lang nicht vor.

Was kann man tun, wenn das erworbene Haustier krank ist?
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Die Schlichtung mit Herrn K. und dem Züchter

Da Herr K. selbst mit dem Hundezüchter keine zufriedenstellende Lösung fand und nicht weiter auf sein Geld warten wollte, wandte er sich an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Kurz nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens erhielt Herr K. den vollen Kaufpreis vom Züchter zurück.

 Quick Facts – Tiere und Mängel

  • Auch wenn es Tierliebhaber nicht gerne hören, gelten Tiere im zivilrechtlichen Sinne als Sache, da das Zivilrecht nur zwischen Sachen – also rechtlich nicht handlungsfähigen Objekten – und Personen – rechtlich handlungsfähigen Subjekten – unterscheidet. Es gibt aber Einschränkungen: So darf man über sein unbelebtes Eigentum nach freiem Willen verfügen – also zum Beispiel eine Porzellanvase auf dem Boden zertrümmern, ein Stück Papier anzünden et cetera –, während man als Eigentümer eines Tieres weitere Regeln befolgen muss (Tierquälerei ist strafbar).
  • Mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts ist eine Sache – also etwa auch ein Tier –, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarten oder sonst üblichen Eigenschaften aufweist, also vom Vertrag oder vom Standard abweicht. Dies trifft etwa zu, wenn ein Tier eine genetische Prädisposition hat, die es krank werden lässt.
  • Obwohl es ein spezielles Gewährleistungsrecht bei landwirtschaftlichen Nutztieren, wie etwa Rindern, Schafen oder Schweinen gibt – die so genannte "Viehmängelgewährleistung" –, ist dies nicht auf Verträge, bei denen Konsumenten Tiere kaufen, anwendbar. Daher gilt in diesem Bereich das allgemeine Gewährleistungsrecht: Man hat deshalb ab der Übergabe zwei Jahre Zeit, den Mangel geltend zu machen, wenn dieser schon bei der Übergabe bestand oder zumindest veranlagt war – zum Beispiel bei einer Erbkrankheit, die erst später Symptome zeigt.

Was können Sie tun, wenn Sie ein mangelhaftes Tier erwerben?

Wenn Sie nach dem Kauf eines Tieres feststellen, dass dieses offenbar nicht gesund ist, sollten Sie als erstes natürlich tierärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn die Krankheit laut Tierarzt auf einen Mangel – zum Beispiel eine genetische Prädisposition oder eine Vorerkrankung – zurückgeht, informieren Sie den Verkäufer oder Züchter darüber und versuchen Sie am besten, schriftlich eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Wenn es auf diesem Weg zu keiner Einigung kommt, der Verkäufer unternehmerisch tätig ist und er eine Niederlassung in Österreich hat, können Sie sich unter anderem an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden. (Joachim Leitner, 2.5.2018)

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  • Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at

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