Will keine Gnade für Schulschwänzer: Faßmann.

Foto: ápa/punz

Wien – Die von Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) geplanten neuen Regeln für das Schulschwänzen werden in einem Bereich streng ausgelegt: Künftig müssen Schulpflichtverletzungen verpflichtend angezeigt werden, wenn Schüler dem Unterricht mehr als drei volle Tage im Laufe der neunjährigen Schulpflicht ungerechtfertigt fernbleiben, heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage.

Derzeit beginnt ein Verfahren wegen Schulschwänzens erst "im Fall des unentschuldigten Fernbleibens im Ausmaß von fünf Tagen, 30 Unterrichtsstunden in einem Semester oder drei aufeinanderfolgenden Tagen". Dieses umfasst einen aufwendigen fünfteiligen Stufenplan mit verpflichtenden Gesprächen mit Eltern und Schülern sowie die Einschaltung von Direktor, Schulpsychologe, Schulaufsicht und eventuell Jugendwohlfahrt. Hilft das alles nicht, können Verwaltungsstrafen bis 440 Euro verhängt werden.

Verwaltungsstrafe

Ab dem kommenden Schuljahr soll sich das ändern: Künftig sollen Schulleitung und Lehrer "Sofortmaßnahmen" – vor allem das Aussprechen von Verwarnungen – setzen können. Das gilt allerdings nur bei Schulpflichtverletzungen von bis zu drei Tagen. Fehlt der Schüler länger als drei Tage ungerechtfertigt, gilt dies jedenfalls als Verwaltungsübertretung, die zu einem Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde führt. Diese muss dann künftig eine Mindeststrafe von 110 Euro verhängen – bisher war dafür keine Untergrenze vorgesehen. Die Höchststrafe von 440 Euro bleibt unberührt.

Am Erstentwurf des Gesetzes war unter anderem bemängelt worden, dass unklar sei, ob die Dreitagesgrenze pro Schuljahr oder für die gesamte Pflichtschulzeit gelten soll beziehungsweise ob nur voll versäumte Tage gezählt werden. Nun wird klargestellt, dass "diese Grenze mit drei (aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden) Unterrichtstagen gesetzt wird, an denen die insgesamt neunjährige allgemeine Schulpflicht durch Fernbleiben vom Unterricht verletzt wird". Analoges gelte für die Berufsschulpflicht.

Die Pflicht zur Anzeige besteht nur bei voll versäumten Tagen. Aber: "Je nach konkreter Situation wird eine Verwaltungsstrafanzeige auch bei (zeitlich) geringerer, aber etwa schwerwiegender Schulpflichtverletzung angebracht sein können, wenn etwa einer Schulpflichtverletzung eine gezielte Maßnahme/Verwarnung vorangegangen ist, dies aber bewusst und unter Inkaufnahme von Sanktionen missachtet wurde", heißt es in den Erläuterungen. Diese frühere Verwarnung kann etwa ausgesprochen werden, wenn der Schüler zum Beispiel wiederholt zwar nicht ganze Tage, aber trotzdem zahlreiche Stunden versäumt.

Gleichzeitig wird aber gegenüber dem Erstentwurf klargestellt, dass "allenfalls zu setzende Maßnahmen nicht ausschließlich Verwarnungen, Meldungen und Ähnliches sein sollen, sondern auch gezielt solche, die den Ursachen der Schulpflichtverletzung auf den Grund gehen. In vielen Fällen wird die konkrete Situation von Schülerinnen und Schülern zu hinterfragen sein, die Ursache für ein 'Ausweichen' sein kann." Konkret genannt werden Mobbing, Über- beziehungsweise Unterforderung und Angst vor Bestrafung bei schlechten Noten. Der Strafrahmen soll generell "nicht primär Sanktionscharakter haben, sondern in erster Linie präventiv Wirkung zeigen". (APA, 25.4.2018)