Herr K. surft in seiner Freizeit gerne im Internet. Dabei ist er nicht immer nur auf jugendfreien Seiten unterwegs, sondern gönnt sich gelegentlich den einen oder anderen Erwachsenenfilm. Jüngst wurde ihm beim Besuch einer dieser Seiten eine besonders interessante Vorschau für ein Video angezeigt. Bevor er jedoch das Video ansehen konnte, musste er ein Zwei-Tage-Probeabo um etwa drei Euro abschließen. Das war es ihm allemal wert und so gab Herr K. seine Kreditkartendaten in die vorgesehenen Felder ein und klickte sich weiter zum Video.

Dabei übersah er jedoch, dass auf dieser Seite in sehr kleiner Schrift noch weitere Links und Informationen angezeigt wurden. Erst bei seiner nächsten Kreditkartenabrechnung wurde Herrn K. schlagartig klar, dass er offenbar ein reguläres Dauerabo abgeschlossen hatte. Im Kleingedruckten der Website wurde nämlich bestimmt, dass Abonnenten grundsätzlich ein unbefristetes Abo abschließen, das jedoch innerhalb einer Probephase von zwei Tagen zu einem vergünstigten Tarif wieder gekündigt werden kann. Nachdem Herr K. von dieser Kündigungsmöglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht hatte, sollte er nun jeden Monat rund 30 Euro zahlen – und zwar unabhängig davon, ob er die Website überhaupt besucht. Da Herr K. seit jenem ersten Besuch nie mehr auf der entsprechenden Seite war, ließ er den abgebuchten Betrag kurzerhand von seiner Bank zurückbuchen.

Darauf folgte ein Mahnschreiben des Unternehmens, das Herr K. mit einem schriftlichen Ersuchen um sofortige Vertragsauflösung beantwortete. Laut AGB und Tarifmodell des Betreiberunternehmens ist eine ordentliche Kündigung bei einem solchen Abo jedoch nur zum Ende jedes Quartals und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Darauf wurde Herr K. vom Unternehmen mit einem zweiten Mahnschreiben auch sehr deutlich hingewiesen.

Was kann man machen, wenn man ein Onlineabo kündigen will?
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Die Schlichtung mit Herrn K. und dem Pornoportal

Da Herr K. das Abo schnellstmöglich wieder loswerden wollte, übergab er seinen Fall der Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Im darauf folgenden Schlichtungsverfahren übermittelte das Unternehmen eine ausführliche Stellungnahme, in der es nochmals darlegte, dass es verschiedene Abomodelle gebe und Herr K. sich eben für ein bestimmtes entschieden habe. Der Vertrag sei zwar rechtmäßig zustande gekommen, und somit erst zum Quartalsende kündbar, man würde Herrn K. aber kulanterweise eine sofortige Kündigung anbieten, wenn er den rückgebuchten Betrag für das erste Monat seiner Mitgliedschaft wieder an das Unternehmen bezahlt. Mit dieser Lösung war Herr K. einverstanden, sodass das Schlichtungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Quick Facts – Internetabos

  • Grundsätzlich gilt auch im Internet: Seien Sie vorsichtig, lesen Sie auch das Kleingedruckte und geben Sie persönliche Daten – wie zum Beispiel Kreditkarten- oder Kontonummern – nicht leichtfertig heraus.
  • Besondere Vorsicht gilt bei Angeboten, die trotz der Bezeichnung "Gratis" oder "Probeangebot" die Eingabe von Zahlungsdaten erfordern. Nicht selten sind solche Angebote nur für eine sehr kurze Zeit kostenlos, stellen aber eigentlich ein kostenpflichtiges Abonnement dar.
  • Gerade bei sehr preisgünstigen oder als kostenlos beworbenen Angeboten lohnt sich daher ein genauer Blick ins Kleingedruckte, um Überraschungen zu vermeiden.
  • Teilweise werden befristete Abos automatisch verlängert, wenn Konsumenten dem Unternehmen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf eine Kündigung übermitteln. Solche automatischen Vertragsverlängerungen sind jedoch nur erlaubt, wenn dies im Vorfeld vereinbart wurde und Konsumenten vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer noch einmal gesondert auf die Vertragsverlängerung und die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurden.
  • Außerdem gilt: Bei Verträgen, die Konsumenten mit Unternehmen über das Internet abschließen, gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Von diesem gibt es jedoch einige Ausnahmen, zum Beispiel bei sofort erbrachten Dienstleistungen, digitalen Inhalten oder Verträgen mit einem spezifischen Termin oder Zeitraum.

Was können Sie tun, wenn Sie in eine Abo-Falle tappen?

Wenn Sie trotz aller Vorsicht ein Abo abgeschlossen haben, das sie eigentlich nicht wollen, so teilen Sie dem Unternehmen ehestmöglich mit, dass Sie das Abo zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen möchten und ersuchen Sie um eine schriftliche Bestätigung Ihrer Kündigung. Wenn das Unternehmen Ihre Kündigung nicht akzeptiert und dieses einen Sitz – zum Beispiel Filiale, Büro et cetera – in Österreich hat, können Sie sich unter anderem an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden. Außerdem steht Ihnen bei online abgeschlossenen Geschäften der Internet Ombudsmann zur Verfügung. (Joachim Leitner, 21.2.2018)

Link

  • Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at.
  • Infos zum Internet Ombudsmann und dessen Online-Formular finden Sie auf ombudsmann.at.

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