Karl-Heinz Grasser wird sich vor Gericht gegen die Anklage wehren.

Foto: APA/Fohringer

Wien – Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser werde sich sicher nicht schuldig verantworten in der ab 12. Dezember geplanten Hauptverhandlung der Causa Buwog / Terminal Tower. Das sagen seine Rechtsanwälte Manfred Ainedter und Norbert Wess, die jüngst eine "Gegenausführung zur Anklageschrift" beim Straflandesgericht Wien eingebracht haben.

Auf 617 Seiten antworten sie auf die 825-seitige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien, in der Grasser unter anderem Untreue und Bestechung vorgeworfen werden. Seit April 2016 habe man an der Gegenäußerung gearbeitet, erklärte Wess am Montag bei einem Hintergrundgespräch mit Journalisten. Man habe zu "jedem Anklagepunkt Stellung genommen, weil es in dieser Causa ja zu einer Beweislastumkehr gekommen ist", ergänzte Ainedter. Soll heißen: Grassers Verteidiger meinen, dass ihr Mandant entgegen der österreichischen Rechtsordnung seine Unschuld beweisen müsse.

Tatplan als Kern

Kern der Anklage ist der "Tatplan", den Grasser bestreitet. Gemäß Anklage soll er damals beschlossen haben, sich an Privatisierungen zu bereichern. Das sei "schlicht abwegig", heißt es dazu in der Gegenäußerung, Grasser habe beim turbulenten Beginn von Schwarz-blau 2000 "keinen Gedanken daran verschwendet, sein politisches Amt unerlaubterweise auszunützen, um jeweils finanzielle Vorteile zu lukrieren". Es gilt die Unschuldsvermutung.

Ein wichtiger Zeuge der Anklage in dem Punkt ist der damalige Kabinettschef von Verkehrsminister Michael Schmid, Willibald B. Er hatte als Zeuge ausgesagt, Lobbyist Peter Hochegger (heute: Buwog-Angeklagter) habe ihn damals in den Tatplan eingeweiht und eine Skizze der potenziell Beteiligten angefertigt. Während sich die Anklage darauf beruft, Hochegger habe sich erst im Laufe seiner Einvernahmen von dieser Darstellung B.s distanziert, monieren Grassers Anwälte (auch) diesbezüglich "Aktenwidrigkeiten" in der Anklage. Anders ausgedrückt: Sie sagen, die Staatsanwaltschaft stelle Behauptungen auf, die sich aus den Rechercheergebnissen nicht ableiten lassen. Im konkreten Fall zitieren sie aus Hocheggers erster Einvernahme zum Thema "Skizze": "Ich kann mir nicht vorstellen, dass es mein Konstrukt ist. (...) Ich kann mich nicht daran erinnern, jemals mit Grasser über so ein Thema gesprochen zu haben."

Knackpunkt Konto 400815

Weiterer zentraler Punkt der Anklage sind die komplizierten Wege, die die Buwog-Provisionen von 9,6 Millionen Euro genommen haben. Sie landeten unter anderem auf drei Konten in Liechtenstein, die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Konto 400815 Grasser gehörte. Laut Angeklagten war aber der Ex-Lobbyist Walter Meischberger wirtschaftlich Berechtigter.

Die Anklage stützt sich auf Barabhebungen vom genannten Konto, denen wenig später die Einzahlung ähnlicher Beträge auf Grasser-Konten gefolgt sei. Auch das wird in der Gegenäußerung bestritten, es handle sich um "weitwendige Mutmaßungen und Spekulationen". Als Gegenbeweis wird etwa die Auszahlung von zwei Beträgen genannt, die kurz darauf auf einem Meischberger-Konto gelandet sind.

Und wie erklärt Grassers Team das berühmte "Schwiegermuttergeld", also die 500.000 Euro, die Grasser von Marina Giori-Lhota in der Schweiz in bar bekommen, im Koffer nach Wien gebracht und auf ein Konto bei der Meinl Bank einbezahlt haben will? Mit denen er Hypo-Genussscheine gezeichnet habe, um seiner Schwiegermutter sein Anlagetalent zu beweisen? Jene 500.000 Euro also, die die Staatsanwaltschaft Grasser zuschreibt, auch weil er damals nicht in der Schweiz gewesen sei?

Keine Rückzahlung

Da zitieren Grassers Verteidiger drei Zeugen aus der Meinl Bank und den damaligen Vermögensverwalter der Schwiegermutter, Norbert W. (heute: Angeklagter). Sie alle hätten Grassers Darstellung gestützt, er "wollte den Betrag plus Veranlagungserfolg an seine Ehefrau bzw. ihre Familie zurückgeben".

Und die Schwiegermutter, die vor der Finanz Grassers Darstellung eher nicht gestützt hat? Die wollte das Geld gar nicht mehr, heißt es in der Gegenäußerung. Es könne "nachvollzogen werden, dass sie diesen Betrag wohl – nach ihrem Verständnis – ihrer Tochter bzw. Grasser geschenkt hatte und auch keine 'Rückzahlung' oder Ähnliches erwartete." (Renate Graber, 4.12.2017)