Rostock – Am Ende des Lebens wird ein Totenschein von einem Arzt ausgestellt. Doch dieser ist häufig fehlerhaft, zumindest in Rostock. In konkreten Zahlen: Von 10.000 Todesbescheinigungen waren lediglich 223 fehlerfrei. Das ist das Ergebnis einer Studie, die am Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock durchgeführt wurde.

Der Rechtsmediziner Fred Zack und sein Team haben 10.000 Todesbescheinigungen aus dem Einzugsgebiet des Krematoriums Rostock für den Zeitraum August 2012 bis Mai 2015 ausgewertet. Dabei stellten sie 3.116 schwerwiegende und 35.736 leichte Fehler fest. Insgesamt wiesen 27 Prozent aller Scheine mindestens einen schwerwiegenden Fehler auf.

Spitzenreiter in der Negativliste der schweren Fehler ist eine nicht mögliche Kausalkette bei der Todesursache. Zudem haben über 50 Prozent der Ärzte mindestens vier leichte Fehler pro Todesbescheinigung gemacht. "Mit dieser Größenordnung haben wir zu Beginn der Studie nicht gerechnet" erklärt Zack. "Die Praxis der ärztlichen Leichenschau in Deutschland ist bekanntermaßen schlecht und bereits vielfach von unserer Fachgesellschaft kritisiert worden", bemängelt der Rostocker Rechtsmediziner.

Zu wenig Routine

Die Gründe für die Mankos sind vielfältig, betont der Experte. Für zahlreiche Ärzte ist die Leichenschau ein "notwendiges Übel" und unbeliebt. Dementsprechend ist die Zuwendung zum verstorbenen Menschen häufig unzureichend. Den Hauptgrund für die vielen Fehler bei der Ausstellung der Todesbescheinigung sieht Zack jedoch in der Organisation der Praxis der Ärztlichen Leichenschau in Deutschland. "Es sind keine Spezialisten am Werk. Wenn ein niedergelassener Arzt beispielsweise zweimal im Jahr zu einer Leichenschau gerufen wird, stellt sich bei ihm kaum eine Routine ein".

Zack regt an, dass künftig spezialisierte Ärzte oder medizinisch geschulte Spezialisten die Leichenschauen außerhalb der Krankenhäuser berufsmäßig durchführen sollen. Zudem sollte die Todesbescheinigung nicht unverzüglich, sondern innerhalb von zwölf Stunden nach der Leichenschau ausgestellt werden können. So kann der behandelnde Arzt kontaktiert oder ein Rechtsmediziner befragt werden. (red, 1.9.2017)