Bild nicht mehr verfügbar.

Wohnungseigentümer können bauliche Änderungen an der Fassade leichter durchsetzen als Mieter.

Foto: AP/Sarbach

Wien – Mieter, die in ihrer Wohnung auf eigene Kosten eine Klimaanlage einbauen wollen, sehen sich einer unklaren Rechtslage gegenüber. Die dafür nötige Zustimmung des Vermieters kann nämlich nicht mit Sicherheit via Schlichtungsstelle oder Gericht erzwungen werden.

"Die Problematik ist, dass das Gesetz dem Mieter nur dann das Änderungsrecht gegen den Willen des Eigentümers gibt, wenn diese Änderung 'verkehrsüblich' ist und einem 'wichtigen Interesses des Mieters' dient", erklärte Walter Rosifka, Mietrechtsexperte der Arbeiterkammer, im ORF-Radio. Der Mieter müsse also auch beweisen, dass etwa die Klimaanlage mit Außensplitgerät verkehrsüblich ist. "Und da gibt es noch Unklarheiten", sagte Rosifka und verwies auf eine abschlägige Entscheidung des Landesgerichts, die vor einigen Jahren getroffen wurde.

Geänderte Ansichten

Die Chance sei aber vor allem bei Dachgeschoßwohnungen sehr hoch, dass sich mittlerweile die Ansicht, was verkehrsüblich ist, "durchaus sehr geändert haben kann". "Ich höre immer wieder von Bauträgern, dass sie neue Dachgeschoßwohnungen gar nicht mehr bauen ohne Klimaanlage."

Als durchaus verkehrsüblich schätzt Rosifka hingegen die Installation einer Gasetagenheizung ein, mit der der Mieter eine Koks- oder Ölheizung ersetzen will. Eine solche Änderung könne man seiner Ansicht nach durchaus vor Gericht durchsetzen, auch wenn der Vermieter das verbietet.

Eigentümer haben weniger Probleme

Eine solche Aufwertung der Wohnung durch den Mieter berechtigt den Vermieter übrigens keineswegs zu einer sofortigen Mieterhöhung; die Abgeltung für die Aufwertung der Wohnung könnte dieser erst vom nachfolgenden Mieter verlangen.

Bei baulichen Änderungen haben es Wohnungseigentümer den Angaben zufolge generell leichter, sich gegen etwaige Miteigentümer durchzusetzen: "Hier spielt dann die Frage der Verkehrsüblichkeit keine Rolle, wenn das wichtige Interesse bejaht wird." Der Einbau einer Klimaanlage muss nur entweder ein wichtiges Interesse des Eigentümers oder verkehrsüblich sein, nicht beides (wie bei den Mietern). (APA/red, 18.8.2017)