Es stehen Anträge im Raum, die eine Streichung zahlreicher Personen aus den Wählerverzeichnissen wegen "illegaler" Doppelstaatsbürgerschaften bezwecken. Ziel ist, 20.000 vermeintliche Nichtstaatsbürger aus dem Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl am 15. Oktober streichen zu lassen. Als Beleg dienen Registrierungslisten für fremde Abstimmungsveranstaltungen. Befinden sich Wahlbehörden in einer Zwickmühle und müssen sie vor einem Massenverfahren Ende August zittern?

Die Nationalratswahlordnung (NRWO) sieht vor, dass drei Wochen nach dem Stichtag (25. 7.) die Wählerverzeichnisse für einen zehntägigen Einsichtszeitraum in den Gemeinden aufzulegen sind. Ab Mitte August wird es demnach möglich sein, Einsicht zu nehmen und Berichtigungsanträge zu stellen. Diese können von jedem Staatsbürger "gegen das Wählerverzeichnis" gestellt werden. Jeder kann sich selbst oder andere "hineinreklamieren" und muss hiefür Belege vorlegen, bei Streichungsanträgen genügt eine kurze Begründung. Massenanträge sind nach dem eindeutigen Wortlaut der NRWO unzulässig.

Dass ein Berichtigungsantrag den Verlust der Staatsbürgerschaft, die am Stichtag (25. 7.) als Wahlrechtsvoraussetzung vorliegen musste, als Grund für die beantragte Streichung angibt, ist unter Angabe der konkreten Person hinreichend. Bei der Nachprüfung zulässiger Einzelanträge müssen sich Behörden an Fakten orientieren, Parteien Gehör einräumen und das Procedere einhalten.

Zudem sollten die Wahlbehörden das Vorgehen mit den Staatsbürgerschaftsbehörden akkordieren und die unterschiedlichen Beschwerdeinstanzen beachten, um nachträgliche Unstimmigkeiten zu vermeiden. Nur wenn ein Feststellungsverfahren bereits abgeschlossen oder der Verlust evident ist, darf die Wahlbehörde streichen, mit dem Aufscheinen einer fremden Abstimmungsliste allein ist die Streichung nicht belegbar.

Strittige Fälle muss die Behörde im Einzelfall prüfen. Der Antrag ist unter Angabe des Namens und der Adresse für jeden Fall gesondert zu stellen und wird von der Gemeinde, bei der das Verzeichnis aufliegt, an die Wahlbehörde weitergeleitet. Wahlordnungen sind laut VfGH strikt auszulegen, daher führt am Begriff "gesondert" kein Weg vorbei.

In der Tradition von Kelsen

Die heutige Regelung hat eine lange Tradition, sie bezweckt die Verhinderung von Massenreklamationen. Hans Kelsen hat in seinem Wahlrechtskommentar zum "Reklamationsverfahren" 1907 festgehalten, dass im Interesse der "Genauigkeit des Verfahrens" die Masseneingabe für mehrere Personen unzulässig sei. Zudem liege die Pflicht, den Grund für eine Streichung glaubhaft zu machen, beim Antragsteller. In der geltenden NRWO ist dies nahezu wortgleich geregelt, auch das System ist unverändert, es bedarf daher auch der Angabe eines Grunds.

Das Berichtigungsverfahren ist zudem ein Parteienverfahren, Streichungen erfolgen, abgesehen von Doppeleintragungen, nicht amtswegig. Auch diese Regelung macht Sinn, denn die Wahlbehörde muss binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums entscheiden und dennoch die rechtsstaatlichen Grundsätze wahren, wozu sie eine strenge VfGH-Judikatur verpflichtet.

Da es sich beim Wahlrecht um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, kann eine Streichung, die nur auf bloßen Zweifeln oder Vermutungen beruht, zu einer Grundrechtsverletzung führen. Der VfGH hat Streichungen ohne Bescheid als verwaltungsbehördliche Zwangsakte eingestuft, das Höchstgericht verlangt im Berichtigungsverfahren die Wahrung des Parteiengehörs.

Aufgrund von Berichtigungsanträgen ist die Verständigung der Betroffenen zwingend, zudem ist die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgesehen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Tage, das BVwG muss binnen vier Tagen über die Beschwerde entscheiden. Diese extrem knappen Fristen ermöglichen nur eingeschränkte Recherchen, weshalb sich die Wahlbehörde und das BVwG an den Ermittlungen der Staatsbürgerschaftsbehörde und an abgeschlossenen (rechtskräftigen) Feststellungsverfahren orientieren sollten, falls keine liquiden Beweise des Verlusts vorliegen. Im Ergebnis wird das nur zu wenigen Streichungen vor der Wahl führen. (Gerhard Strejcek, 10.8.2017)