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Das Bundesfinanzgericht liefert dem Verfassungsgerichtshof Im Werbungskostenpauschale für Vertreter ortet er das Muster einer Ungleichbehandlung.

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Wien – Wer sich mit Arbeitnehmerveranlagungen herumschlägt, kennt den Nutzen der Werbungskostenpauschalen, mit denen die Finanz auch nicht nachgewiesene Aufwendungen anerkennt. Sie sind in einigen Berufsgruppen beträchtlich: Vertreter, diverse Künstler, Journalisten, Hausbesorger, Bürgermeister, Gemeinderäte und viele andere zählen zu den Begünstigten, bei denen die Steuerbasis durch das Pauschale um rund 2.000 bis 4.000 Euro reduziert wird, ohne dass tatsächlich Ausgaben anfallen müssen.

Bei den Vertretern zeigt der Finanzminister besondere Kulanz, und die hat jetzt ein gerichtliches Nachspiel: Das Bundesfinanzgericht sieht darin nämlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und hat die Pauschalierung dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Konkret gibt es bei den Vertretern nicht nur ein Pauschale von fünf Prozent der Bemessungsgrundlage – höchstens 2.190 Euro jährlich -, sondern zudem eine Sonderregelung: Kostenersätze schmälern das Werbungskostenpauschale im Unterschied zu anderen Berufsgruppen nicht. Ein Außendienstmitarbeiter kann die 2.190 Euro also voll geltend machen, selbst wenn er beträchtliche Summen an Kilometergeld oder Diäten vom Dienstgeber ersetzt bekommen hat.

Fallbeispiel

In einem anhängigen Fall hat die Finanz im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einem Vertreter festgestellt, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Pauschale vom Dienstgeber bezahlt worden seien. Daher wurde das Pauschale nicht anerkannt. In der Berufung des Außendienstmitarbeiters kamen beim Bundesfinanzgericht massive Zweifel an der verfassungsrechtlichen Konformität der Regelung auf. Es sieht eine "Doppelbegünstigung", weil Vertreter Vergütungen (beispielsweise Fahrtkosten) steuerfrei erhielten, andererseits das Pauschale steuermindernd anfalle. Mit der Verordnung heble der Finanzminister im Einkommensteuergesetz festgelegte Abzugsverbote aus, womit das Legalitätsprinzip verletzt werde. Zudem ortete das Gericht eine Ungleichbehandlung, weil alle anderen Dienstgeber die Kostenersätze vom Pauschale abziehen müssen. Ein sachlicher Grund dafür sei "nicht ersichtlich". (Andreas Schnauder, 19.6.2017)