Container stapeln sich im Hafen von Singapur: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum EU-Freihandelsabkommen mit dem Stadtstaat könnte Verträge mit anderen Staaten erschweren.

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Wien – Das kleine Singapur lieferte den Anlass für eine große Diskussion: Mitte Mai legte der Europäische Gerichtshof ein Gutachten zur Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten beim Abschluss von Freihandelsabkommen vor. Dass sich sowohl Befürworter als auch Gegner solcher Abkommen mit der Stellungnahme zufrieden zeigen, hat einen einfachen Grund: Wer am Ende wirklich Grund zum Jubeln haben wird, ist derzeit noch völlig offen.

In fast allen Bereichen bekommt die EU alleinige Kompetenzen. Darunter fallen auch emotional besetzte Themen wie Umwelt- oder Arbeitnehmerschutz, vor allem aber auch die inhaltliche Ausgestaltung des Investitionsschutzes. Doch es handelt sich um einen Pyrrhussieg der EU-Kommission.

Denn gleichzeitig hält der EuGH fest, dass die EU den Mechanismus der Streitbeilegung künftig nur in Abstimmung mit den nationalen bzw. regionalen Parlamenten festlegen kann. Ob also Schiedsgerichte oder ein neuer Investitionsgerichtshof zuständig sind, entscheidet die EU nicht alleine.

Ein besserer Vorschlag

Die Begründung, dass hier Streitigkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzogen würden, erscheint zumindest fragwürdig. Da es den Investitionsschutz so in der nationalen Gesetzgebung nicht gibt, gibt es auch nichts zu entziehen. Logischer erschien deshalb der Vorschlag der EU-Generalanwältin, die Kompetenz über den Streitlösungsmechanismus mit der jeweiligen Materie zu verknüpfen: Ist die EU für inhaltliche Fragen des Investitionsschutzes zuständig, so soll sie auch die Lösung daraus entstehender Streitigkeiten regeln können. Dem ist der EuGH aber nicht gefolgt.

Scharmützel mit den nationalen Parlamenten sind bei der nun gewählten Lösung vorprogrammiert. Denn es geht in der politischen Debatte ja nicht um die Art der Streitlösung, sondern um die Grundsatzfrage, ob man Investoren überhaupt Schutz gewähren soll oder nicht. Und dafür hat ja die EU nun die alleinige Kompetenz.

Ohne die Möglichkeit für Investoren, ihre Rechte durchzusetzen, bringt auch der beste Investitionsschutz nichts. Damit nimmt der EuGH der Kommission die Möglichkeit, schnell und effizient Freihandelsabkommen der neuen Generation abzuschließen. Als Konsequenz ist die EU in den anstehenden Verhandlungen mit wichtigen Partnern wie China oder Japan geschwächt. Die NGOs jubeln.

Zustimmung der nationalen Parlamente

Sowohl Ceta als auch das Freihandelsabkommen mit Vietnam sehen eine Art bilateralen Investitionsgerichtshof als Alternative zur derzeitigen Schiedsgerichtsbarkeit vor. Doch die EU-Kommission möchte einen Schritt weiter gehen: Künftig sollen Streitigkeiten aus allen Freihandels- und Investitionsschutzabkommen, die von der EU abgeschlossen werden, von einem multilateralen, ständigen Investitionsgerichtshof entschieden werden.

Doch für dieses neue EU-Projekt bedeutet das EuGH-Gutachten einen herben Rückschlag, wenn nicht sogar das vorläufige Ende. Denn auch zu dieser Lösung müssen künftig die nationalen Parlamente ihre Zustimmung erteilen.

Um eine attraktive Alternative zur derzeitigen Schiedsgerichtsbarkeit zu sein, müsste der neue Gerichtshof effizient, unbefangen und unpolitisch sein. Ob er diese Anforderungen nach dem Flug durch die nationalen Parlamente immer noch erfüllt, darf bezweifelt werden. Durch politische Zugeständnisse wird das Projekt Federn lassen müssen oder sogar gänzlich scheitern.

Die Diskussion über die Schiedsgerichtsbarkeit verdeckt aber eine vermutlich nicht minder wichtige Entscheidung des EuGH. Das Freihandelsabkommen mit Singapur bestimmt, dass mit Inkrafttreten des Abkommens alle bestehenden Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Singapur ihre Geltung verlieren. Der EuGH bestätigte, dass die EU Abkommen im Alleingang aufkündigen kann, die sie selbst gar nicht abgeschlossen hat.

Diese Entscheidung könnte im jahrelangen Streit über die Geltung bilateraler Investitionsschutzabkommen innerhalb der EU beachtliche Auswirkungen haben. Die EU-Kommission vertritt seit Jahren die Auffassung, dass mit dem EU-Beitritt alle "Intra-EU-BITs" ihre Geltung verlieren, weil sie gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen.

Diese Auffassung wurde aber bisher nicht nur von allen Schiedsgerichten, sondern auch vom deutschen Bundesgerichtshof abgelehnt. Dieser hat die Frage dennoch an den EuGH zur Vorabentscheidung weitergeleitet, die Entscheidung dazu wird mit Spannung erwartet. Nun schlägt der EuGH in seinem Gutachten erstmals die Richtung der Kommission ein.

Gefahr für Intra-EU-BITs

Obwohl sich der EuGH nicht über die Vereinbarkeit von Intra-EU-BITs mit EU-Recht geäußert hat, bestätigte er, dass die EU an die Stelle der Mitgliedstaaten tritt, wenn der Abschluss von Freihandelsabkommen in ihre alleinige Kompetenz fällt.

Obwohl sich für bestehende BITs und laufende Verfahren dadurch unmittelbar nichts ändert, könnte die Stellungnahme Vorbote sein für die weitere Entwicklung: Das Gutachten könnte die Richtung für die laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten vorgeben, die trotz Aufforderung ihre Investitionsschutzabkommen mit anderen EU-Staaten nicht aufgekündigt haben. Ein Verfahren ist auch gegen Österreich anhängig. (Filip Boras, 30.5.2017)