Die Salzburger unter Landeshauptmann Wilfried Hauslauer (re.) sind als eigenständige Partei konstituiert. Dem neuen Parteichef Sebastian Kurz will man keine Probleme machen, wird versichert.

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Wien – Der designierte ÖVP-Parteichef Sebastian Kurz möchte, wie berichtet, einen stärkeren Einfluss als seine Vorgänger darauf haben, wer für die Volkspartei im Parlament sitzt. Der Außenminister will nicht nur die Bundesliste alleinverantwortlich erstellen, sondern hat sich auch ein Vetorecht für die Landeslisten ausbedungen.

Wie Letzteres formell umgesetzt werden soll, ist aber noch nicht ganz klar. Die Salzburger ÖVP ist beispielsweise seit über 40 Jahren als eigenständige Partei im Innenministerium angemeldet. Das sei damals eine Mischung aus "Drohgeste" gegen den Bund und "viel Selbstbewusstsein" gewesen, erzählt Landesparteigeschäftsführer Wolfgang Mayer im Gespräch mit dem STANDARD. Die Salzburger werden wohl auch weiterhin ihr eigenes Ding machen: Die Statuten der Partei werden auch nach dem Umsturz in der Bundespartei nicht geändert, heißt es.

Landesvorstand zuständig

Darin ist freilich von einer Vetooption des Bundesobmanns keine Rede. Die Erstellung von Kandidatenlisten obliege sowohl für Landtags- als auch EU- und Nationalratswahlen dem "zuständigen Landesvorstand", so die wörtliche Formulierung. Beschlossen wird der Wahlvorschlag dann laut Statut vom Landespräsidium.

Ein Problem sieht Mayer darin aber nicht. Das von Kurz als Bedingung für die Übernahme der Obmannschaft artikulierte Vetorecht nimmt man in Salzburg zur Kenntnis. Sollte es dazu kommen, müsse das Veto aber begründet sein. Gesetzt wird also auf informelle Lösungen. Man werde ohnehin niemanden aufstellen, der für Wien eine Provokation darstelle, versichert Wolfgang Mayer.

Auch in Vorarlberg sieht das Statut (dort heißt es Satzung) vor, dass der Landesparteivorstand die Landesliste beschließt. Ob man nun etwas ändere, sei noch ungewiss, sagt Parteimanager Dietmar Wetz. "Wir warten ab, was vom Bund kommt. Noch wissen wir ja noch nicht, wann der Bundesparteitag ist." Eine prinzipielle Anpassung der neun Länderstatuten wäre aus der Sicht der Vorarlberger aber mittelfristig sinnvoll. Wetz: "Die großen Änderungen wird es aber nicht geben, das meinen nur die Medien."

Gutes Einvernehmen

Das Durchgriffsrecht auf die Erstellung der Landeslisten sieht er unaufgeregt. "Zwischen Bundes- und Landesparteiobmann besteht gutes Einvernehmen. Sie werden sich auf die Liste einigen." Das Vetorecht zu strapazieren, wäre für Wetz kontraproduktiv: "Das würde nur die Medien freuen."

Ähnlich sieht man das in Ober- und Niederösterreich. Man halte sich natürlich an die Vereinbarung mit Kurz. Vor der Beschlussfassung von Kandidatenlisten werde man diese mit Kurz abstimmen, heißt es in Linz und St. Pölten. In Wien und Graz zielen die Statuten schon jetzt explizit darauf ab, die Vorgaben der Bundespartei umzusetzen.

Dort, wo es keine sich widersprechenden Bestimmungen gibt, braucht es auf Landesebene auch keine Änderungen, ist Parlamentsexperte Werner Zögernitz überzeugt. Die Bundes-ÖVP kann also in ihr Statut ein Vetorecht aufnehmen. Was zudem Fakten schafft: Formell eingereicht werden Wahllisten beim Innenministerium immer von den Bundesparteien.

Nur wenige kommen über Bundesliste

Ob sich vor der Nationalratswahl im Oktober überhaupt noch neue Statuten ausgehen, ist noch offen. Einen Termin für einen Parteitag, bei dem Änderungen sowie die offizielle Kür des Parteichefs beschlossen werden können, gibt es noch nicht. Die Landeswahlvorschläge müssen jedenfalls bis zum 18. August erstellt werden, für die Bundesliste hat Kurz zehn Tage länger Zeit. In der Praxis spielt der Bundeswahlvorschlag aber ohnehin nur eine untergeordnete Rolle. So kam die ÖVP bei der Nationalratswahl 2013 auf insgesamt 47 Mandate. Nur acht Abgeordnete zogen über die Bundesliste in den Nationalrat ein, weitere 13 über die Landeslisten.

Mehr als die Hälfte der ÖVP-Abgeordneten – nämlich 25 – kamen über einen Regionalwahlkreis ins Hohe Haus. Für sie spielt es also keine Rolle, ob der Parteichef ein formelles, informelles oder gar kein Entscheidungsrecht hat. (go, neu, jub, mue, 25.5.2017)