Mediaplayer mit vorinstalliertem Zugriff auf dubiose Streamingquellen dürften bald aus dem europäischen Angebot verschwinden.

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Der EuGH hat ein Urteil in der vielbeachteten Auseinandersetzung zwischen der niederländischen Urheberrechtsvereinigung Brein und einem Verkäufer von vorkonfigurierten Mediaplayern erlassen. Der Richterspruch hat nicht nur Konsequenzen für den Verkauf von Geräten, die Streams aus dubiosen Quellen abrufen, sondern betrifft auch Streamingportale wie Kino X und die Nutzer selbst. Eine Übersicht.

Was war die Ausgangslage in diesem Fall?

Ein niederländischer Anbieter hat Android-TV-Boxen unter dem Namen Filmspeler verkauft. Diese waren derart vorkonfiguriert, dass sie den Käufern den kostenlosen Abruf von Pay-TV-Inhalten und anderem Bezahlcontent einfach ermöglichten. Brein ist gegen den Verkäufer vorgegangen und hat vor dem EuGH ein Grundsatzurteil zur Rechtmäßigkeit seines Angebots begehrt.

Was hat der EuGH entschieden?

Der Europäische Gerichtshof hat erklärt, dass der Verkauf eines Geräts mit einer solchen Vorkonfiguration rechtswidrig ist. Weil die Möglichkeit des Gratisempfangs von Bezahlinhalten vom Verkäufer beworben wurde, müsse zudem auch den Käufern klar sein, dass die urheberrechtlich geschützten Inhalte aus illegalen Quellen stammen. Daher setzt er den Verkauf mit einer "öffentlichen Wiedergabe" der Inhalte gleich, die ausschließlich dem Rechteinhaber und seinen Lizenznehmern vorbehalten ist.

Die Argumentation baut auch auf einem vorherigen Urteil auf, dem zufolge auch ein Link auf ein Angebot, das offenkundig geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers bereitstellt, eine Verletzung von dessen Rechten darstellt. Dieses Prinzip sieht man auch durch die Konfiguration der Mediaplayer für den einfachen Zugriff per Klick erfüllt. Gleichzeitig hat der EuGH auch festgehalten, dass das Streamen von als illegal erkennbaren Quellen an sich nicht für eine Ausnahme von der Urheberrechtsrichtlinie der EU qualifiziert ist.

Was bedeutet das Urteil für Verkäufer und Nutzer von solchen Mediaplayern?

Wie der Medienanwalt Christan Solmecke gegenüber dem WebStandard erklärt, ist davon auszugehen, dass Mediaplayer mit Vorkonfiguration ähnlich jenen des Filmspeler künftig vom Markt verschwinden werden. Er rechnet mit einem baldigen Verkaufsverbot für Filmspeler durch ein niederländisches Gericht. Allerdings: Dies betrifft nur Anbieter in der EU. Verkäufer außerhalb der Union können solche Geräte weiterhin verkaufen. Europäische Kunden dürfen die Player sogar erwerben. Allerdings machen sie sich haftbar, sobald sie sie zum Abruf von Streams aus illegalen Quellen verwenden.

Und was heißt das Urteil für Nutzer von Streamingportalen wie Kino X?

Per Definition des EuGH dürften auch Portale, die kostenlos geschützte Filme, Serien und andere Inhalte streamen beziehungsweise auf Gratisstreams verweisen, von Konsumenten als unautorisierte Angebote erkennbar sein. Insbesondere dann, wenn dort aktuelle Kinoproduktionen verfügbar sind, ist dies der Fall. Auf Streams aus solchen Quellen lässt sich laut Solmecke auch das Recht auf Privatkopie nicht geltend machen.

In der Praxis ist allerdings nicht mit massenhaften Abmahnungen zu rechnen, schätzt Solmecke in einer Stellungnahme zum Fall. Denn die Betreiber solcher Portale operieren in der Regel anonym, auch die zur Ausforschung essenzielle IP-Adresse der Besucher wird meist nicht gespeichert. Behörden müssten sich also Zugriff auf die Server verschaffen, was in der Vergangenheit allerdings auch schon geschehen ist.

Leichter ist die Ausforschung von Nutzern, die für Premiumdienste auf solchen Plattformen zahlen, da hier in der Regel weitere Daten vorliegen. Etwaige Schadenersatzforderungen dürften aber relativ niedrig ausfallen, da beim Streaming – anders als beim Bezug von Inhalten über P2P-Systeme – keine Weitergabe von Inhalten an andere Nutzer erfolgt. Solmecke geht von Beträgen von fünf bis zehn Euro pro gestreamten Film aus. (gpi, 27.4.2017)