Die Nutzung von Piratenseiten ist derzeit in Österreich nicht illegal.

Foto: Screenshot

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Entscheidung in einem Fall zum Thema Streaming bekanntgegeben. Der niederländische Urheberrechtsverband Brein war gegen einen Mann zu Felde gezogen, der einen Mediaplayer namens "Filmspeler" verkauft hatte, mit dem auch Bezahlinhalte kostenlos gestreamt werden können.

In seinem Urteil (Aussendung, PDF) gewährt der EuGH für diesen Fall keine Ausnahme von der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29) der EU. Der Verkauf solcher Geräte ist damit offiziell illegal, die niederländischen Gerichte dürften bald ein entsprechendes Urteil hinsichtlich dieses Players fällen.

Verkäufer warb mit kostenlosen Pay-TV-Inhalten

Mit dem Entscheid folgten die Richter auch einem älteren Urteil, dem zufolge ein Link auf eine Seite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht werden, als "direkter Zugang" zu werten ist. Dieses Prinzip gelte auch für einen Mediaplayer, bei dem ebenfalls ein Klick im Menü ausreiche, um an geschützte Inhalte zu gelangen. Damit sehe man hier durch den Verkauf des Players die "weit" auszulegende Definition der "öffentlichen Wiedergabe" erfüllt.

Auszug aus der Liste jener Programme, die mit dem "Filmspeler" kostenlos zugänglich sein sollen.
Foto: Screenshot

Der Verkäufer des "Filmspeler" hatte das über einen eigenen Webshop sowie Ebay angebotene Gerät offensiv damit beworben, dass Nutzer damit etwa kostenlos Zugriff auf Liveübertragungen aus der britischen Premier League und andere Pay-TV-Inhalte erhalten. Auf der Android-basierten TV-Box wurde zu diesem Zwecke das freie Mediacenter Kodi installiert. Mittels von Dritten entwickelten Plug-ins lässt sich damit auf inoffizielle Streaming-Quellen zugreifen.

Die Entwickler von Kodi haben sich in der Vergangenheit ausdrücklich von solchem Gebaren distanziert. Sie versuchen – bislang mit mäßigem Erfolg – die Bewerbung von derart erweiterten Playern mit dem Namen ihrer Software zu verhindern.

Angebot auch für Käufer als illegal zu erkennen

Er habe diese Vorinstallation in "voller Kenntnis der Folgen seines Handelns" vorgenommen, argumentiert der EuGH. Die angezapften Streamingseiten seien für die "Öffentlichkeit nicht leicht ausfindig" zu machen, zumal viele dieser Seiten sich "häufig" änderten. Man erachtet damit sowohl den Verkauf als auch das Streaming auf diesem Gerät als Verstoß gegen das Urheberrecht.

Auch für Nutzer sei aufgrund dessen erkennbar, dass das Gerät unlauteren Zwecken diene. Der EuGH ist "der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft".

Aus der Beschreibung eines Ebay-Angebots für einen Mediaplayer mit Kodi und Streaming-Erweiterungen.
Foto: Screenshot

EuGH: Verkauf von Player schlecht für legale Angebote

Daher könne das Streaming auf dem "Filmspeler" für die Rechteinhaber Einbußen zur Folge haben. Man geht davon aus, dass Verkauf und Nutzung des Geräts "eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge" haben. Kurz: Verkauf und Verwendung des Geräts schlagen sich negativ auf den Verkauf von Pay-TV-Inhalten und Streaming-Abos nieder.

In seiner Aussendung referenziert der EuGH explizit auf den Einzelfall. Ableitbar daraus ist allerdings, dass auch andere, vielfach im Netz angebotene Mediaplayer mit Zugriff auf dubiose Streamingquellen nicht rechtmäßig verkauft werden. In der Vergangenheit tauchten etwa immer wieder Fire-TV-Sticks und Fire-TV-Boxen von Amazon auf Ebay auf, die von Verkäufern ebenfalls mit Kodi sowie Streamingerweiterungen bespielt und mit Gratiszugriff auf Bezahlinhalte beworben wurden.

Ein weiteres Ebay-Angebot.
Foto: Screenshot

Auch Folgewirkung für Nutzung von Streamingseiten

Der deutsche Medienanwalt Christian Solmecke sieht in seiner Einschätzung des Richterspruchs auch Folgewirkungen für das Konsumieren von Streams über Piratenportale – insbesondere wenn es um neu erschienene Filme geht.

So schreibt der Jurist: "Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden."

Von Massenabmahnungen geht er allerdings nicht aus. Denn die betreffenden Portale operierten in der Regel anonym und würden keine IP-Adressen speichern, über die man ihre Besucher nachverfolgen könnte. Zu Ermittlungen und Anzeigen gegen Nutzer kann es aber dann kommen, wenn es den Behörden gelingt, sich Zugriff auf den Server solcher Seiten zu verschaffen. Premium-User, die für derlei Angebote Geld bezahlen, seien zudem leichter ausforschbar. Schadenersatzforderungen dürften sich allerdings in Grenzen halten, da beim Konsumieren von Streams – anders als etwa beim P2P-Filesharing – keine Weitergabe der Inhalte durch den Nutzer erfolgt. (gpi, 26.4.2017)