Wien – Dass man vorm Gesetzgeber auch Pech haben kann ist nun vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigt worden: "Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden", so der VfGH am Donnerstag.

Weiters heißt es: "Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen."

Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH ist die Prüfung des Wirtschaftskammergesetzes. Der Verfassungsgerichtshof prüfte auf Antrag des Bundesfinanzgerichts die Beschwerde eines Unternehmens, das im Handel mit Emissionszertifikaten tätig ist. Dabei fielen hohe Umsätze an, von denen die Kammerumlage 1 berechnet wird. Dem Händler selbst blieb aber nur eine fix vereinbarte Handelsgebühr von wenigen Cent. Der Gewinn habe daher immer nur einen Bruchteil der Transaktionsvolumina betragen – und die Kammerumlage sei im Verhältnis zum Gewinn unverhältnismäßig hoch. Diese Regelung ist aber verfassungskonform, sprach der Verfassungsgerichtshof nun aus. (APA, 6.4.2017)