Linz – Die in Oberösterreich für subsidiär Schutzberechtigte gekürzte bedarfsorientierte Mindestsicherung verstößt nicht gegen EU-Recht. Zu dieser Entscheidung kam das Landesverwaltungsgericht (LVG). Ein Betroffener, der statt 921,30 nur mehr 560 Euro erhält, hatte Beschwerde beim LVG eingereicht. Die Beschränkung auf "Kernleistungen" sei rechtskonform, entschied dieses.

Seit Sommer 2016 ist in Oberösterreich die Neuregelung in Kraft: Im Gegensatz zu österreichischen Beziehern der Mindestsicherung gibt es für zeitlich befristete Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte seither im Monat nur 405 Euro plus einen an Auflagen gebundenen Integrationsbonus von 155 Euro.

Beschwerdeführer sah Verstoß gegen EU-Richtlinie

Diese Vorgehensweise erachtete der Beschwerdeführer als europarechtswidrig, weil nach der sogenannten Statusrichtlinie zwischen den Bezugsgruppen nicht differenziert werden dürfe.

Das sieht das LVG jedoch nicht so: Nach besagter Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten zwar grundsätzlich "dafür Sorge zu tragen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten, jedoch ist es europarechtlich zulässig, die Sozialhilfeleistungen für subsidiär Schutzberechtigte auf sogenannte Kernleistungen zu beschränken", heißt es in der Entscheidung. Ob die Kürzung der Mindestsicherung auch für befristete Asylberechtigte mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist, wurde nicht vom LVG behandelt. (APA, 30.3.2017)