Wien/Luxemburg/Bleiburg – Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wird ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Bezirksgericht Bleiburg (Kärnten) hat wegen einer Klage einer slowenischen Firma das EU-Gericht angerufen. Es geht um die Strafbestimmungen bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften, berichtete die "Tiroler Tageszeitung" (TT) am Montag.

Demnach können Behörden Finanzmittel von Auftraggebern mittels eines Zahlungsstopps oder durch Hinterlegung von Sicherheiten einfrieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass gegen das Lohndumping-Gesetz verstoßen wird und Vollstreckungsschwierigkeiten zu erwarten sind – etwa weil der Auftraggeber im Ausland sitzt. Die Frage ist, ob diese Strafbestimmungen mit der EU-Dienstleistungs- und -Niederlassungsfreiheit vereinbar sind.

Das Bezirksgericht Bleiburg hat dem EuGH insgesamt vier Fragen zur Vorabentscheidung gestellt, bestätigte der zuständige Richter der APA. Fraglich ist etwa, ob eine Sicherheitsleistung lediglich zur Sicherstellung für eine möglicherweise später ausgesprochene Strafe eingehoben werden darf. Zudem will das Bezirksgericht wissen, ob Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung allein deshalb verhängt werden können, weil der Unternehmer seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat. Auch dass gegen Strafen keine Rechtsmittel zulässig sind, sei zweifelhaft. Eine weitere Frage ist, ob Zahlungsstopp und Sicherheitsleistung in Höhe aushaftender Löhne zulässig sind, wenn die Höhe des Werkslohns noch gar nicht feststeht.

Slowenien hatte bereits im Februar mit einer Klage gegen das Anti-Lohndumpinggesetzes gedroht, da die österreichischen Bestimmungen die Dienstleistungsfreiheit der EU verletzten. (APA, 27.3.2017)