Auch die neue Version der Vorratsdatenspeicherung könnte verfassungswidrig sein, heißt es in einem Gutachten

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Ist die Vorratsdatenspeicherung auch in einer abgespeckten Form erlaubt? Daran äußert der Wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages Zweifel. Laut einem internen Gutachten denken dessen Mitarbeiter nicht, dass die neue Version der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) halten würde. Dabei war die neue Variante der Überwachungsmaßnahme mit Blick auf die EuGH-Urteile zur anlasslosen Überwachung verfasst worden.

Niedrige Speicherfristen

Um die EU-Grundrechtecharta nicht zu verletzen, hatte die deutsche Bundesregierung relativ niedrige Speicherfristen vorgesehen. So sollen zugewiesene IP-Adressen sowie Metadaten zu Anrufen und SMS zehn Wochen, Standortdaten vier Wochen gespeichert werden. Doch selbst diese Fristen könnten gegen die Verfassung verstoßen. Denn der EugH urteilte erst unlängst, dass "bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist." Außerdem müssen Berufsgeheimnisträger ausgenommen werden, wie Golem berichtet.

Verfassungsbeschwerde

Gegen die Neuversion der deutschen Vorratsdatenspeicherung sind bereits Verfassungsbeschwerden anhängig. In Österreich versucht das Justizministerium, mit dem sogenannten Quick Freeze eine grundrechtskonforme Variante der Telekomüberwachung durchzusetzen. Knackpunkt dürfte dabei sein, ob zusätzlich eine Richtlinie zur Speicherung von Daten erlassen wird. (red, 6.2.2017)