Gefangene in Österreich erhalten nach Prüfung im Einzelfall limitierten Internetzugang.

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Im Alltag in Freiheit läuft vieles online ab. Für Strafgefangene gilt das im Normalfall nicht, denn es besteht kein Anspruch auf Internet hinter Gittern. Daran ändert auch das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nichts. "Pauschal kann hier nicht geurteilt werden", sagte Britta Tichy-Martin, Sprecherin des Justizministeriums.

Litauer setzt sich vor Menschenrechtsgericht durch

Geklagt hatte ein Mann, der in Litauen im Gefängnis sitzt. 2006 wollte er vom Bildungsministerium wissen, welche Studien-Möglichkeiten es für ihn gibt. Die Antwort: Können Sie online nachschauen. Der Mann fragte also im Gefängnis nach einem Internetzugang. Doch den gab es für ihn nicht – aus Sicherheitsgründen.

Der Mann blieb offline, die Richter in Straßburg erkannten eine Verletzung seiner Informationsfreiheit. Dem Gefangenen in dem speziellen Fall aus Litauen wurde eine Entschädigung für seinen ihm entstandenen immateriellen Schaden zuerkannt. Eine generelle Pflicht, Häftlingen Internetzugang zu gewähren, begründete das Urteil allerdings nicht, wie die dpa berichtete.

Vollzugsstatus entscheidend

"In Österreich wird in jedem Einzelfall genau geprüft, ob und wie einem Häftling Zugang zum Internetgewährt wird", erklärte Tichy-Martin. Entscheidend sei dabei der Vollzugsstatus. In der U-Haft sei ein Internetzugang "natürlich völlig undenkbar". Im Normalvollzug gebe es aus Sicherheitsgründen keinen allgemeinen Internetzugang. Gefängnisinsassen können jedoch um einen solchen ansuchen und unter bestimmten Voraussetzungen wird die Nutzung des Internets gewährt.

"Es kommt auf die Vollzugsform an, in der der Häftling sich befindet, und eine gute Begründung sollte man schon haben, etwa zu Ausbildungszwecken. Wenn sich jemand darum bemüht und um Genehmigung ansucht, wird sein Fall beurteilt und unter bestimmten Voraussetzungen darf er dann beispielsweise einen geprüften Computer unter Aufsicht verwenden. Den muss er nach der Benützung wieder abgeben", erläutert Tichy-Martin die derzeitige Situation. Nicht für alle sei alles möglich.

Freigängern ist Handy und E-Mail erlaubt

Oft werden aber die Bedingungen erfüllt und derartige Genehmigungen erteilt. Bei Freigängern, die etwa im Rahmen eines Studiums die Universität besuchen, gebe es natürlich wieder andere Möglichkeiten. So dürfen diese – überprüfte – Mobiltelefone verwenden und per E-Mail kommunizieren.

"Wir haben den Abschließungsgrundsatz vor der Außenwelt, offenen Internetzugang können wir nicht genehmigen. Im Bereich Fernstudien geht es ohne Internet nicht, aber nur unter Aufsicht", erläuterte Strafvollzugssprecher General Josef Schmoll. Sogar den Europäischen Computerführerschein können Insassen von Strafvollzugsanstalten absolvieren – dabei seien die IP-Adressen streng limitiert. (APA, 17.01.2017)