Graz – Bei der Bundespräsidentenwahl im April 2016 hat ein steirischer Wahlhelfer die Ergebnisse seiner Gemeinde bereits zweieinhalb Stunden vor Schluss des letzten Wahllokals auf Facebook veröffentlicht. Er musste sich wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses am Donnerstag im Grazer Straflandesgericht verantworten, wurde aber freigesprochen.

Der Richter glaubte ihm, dass das Posting ein Irrtum war. Der Angeklagte war Mitglied der Wahlbehörde einer steirischen Gemeinde. Dort schloss das Wahllokal um 12.00 Uhr, dann wurden die Stimmen ausgezählt. Als das Ergebnis feststand, schrieb der Mann die Zahlen für sich zusammen und machte ein Foto davon. Dieses postete er auf Facebook – und zwar schon um 14.31 Uhr, obwohl das letzte Wahllokal erst um 17.00 Uhr schloss.

"Das war ein Irrtum, ich wollte nur Bilder von der Wahl posten", rechtfertigte sich der Beschuldigte. Das Foto mit den Ergebnissen sei nur für die Partei bestimmt gewesen, damit man einen Vergleich mit dem offiziellen Ergebnis habe. "So etwas kann natürlich passieren, ist hier aber nicht nachvollziehbar", war die Staatsanwältin anderer Meinung. Doch Richter Christoph Lichtenberg entschied zugunsten des Angeklagten: "Ich halte es für nachvollziehbar, dass man etwas postet, was man nicht will." Weil kein Vorsatz nachweisbar sei, erfolgte ein Freispruch. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab, daher ist das Urteil nicht rechtskräftig. (APA, 12.01.2017)