Wien – "Die Stichwahl muss in ganz Österreich zur Gänze wiederholt werden." Mit diesen Worten von Verfassungsgerichtshofpräsident Gerhart Holzinger ging der Präsidentschaftswahlkampf am 1. Juli in die erste Verlängerung. Nach den Problemen mit sich auflösenden Wahlkarten wurde der Wahltermin im September schließlich noch einmal verschoben. In der Zwischenzeit wurde auch das Wahlgesetz geändert. der STANDARD gibt einen Überblick, wie sich der Urnengang am 4. Dezember von jenem am 22. Mai unterscheiden wird:

1. Mehr Wähler: Durch die Aktualisierung des Wählerverzeichnisses werden um 17.065 mehr Österreicher wahlberechtigt sein. Zum einen haben seither rund 45.600 Menschen ihren 16. Geburtstag gefeiert, es gab einige tausend neue Einbürgerungen und zusätzliche Auslandsösterreicher haben sich in der Wählerevidenz registrieren lassen (knapp 13.700). Auf der anderen Seite sind seit dem ersten Stichtag auch rund 45.000 Menschen gestorben. Insgesamt werden am 4. Dezember 6.399.572 Menschen wahlberechtigt sein.

Im Vergleich zur ersten Stichwahl sind deutlich mehr 16-Jährige wahlberechtigt.
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2. Neue Kuverts: Wegen des Klebstoff-Gate greift man bei der Briefwahl wieder auf jene Kuverts zurück, die schon bis 2009 im Einsatz waren. Sie weisen keine Aufreißlasche mehr auf. An den sonstigen Voraussetzungen für die Briefwahl hat sich nichts geändert. So muss beispielsweise eine Begründung angegeben werden, warum man am Wahltag verhindert sein wird. "Bin zu faul" reicht nicht.

Die alten Briefwahlkarten haben nicht gehalten.
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3. Selbst Einwerfen: Häufig haben zwar schon bisher die Wähler selbst ihren Wahlzettel in die Urne geworfen, eigentlich war das aber verboten. Daher wurde nun gesetzlich klargestellt, dass das Einwerfen erlaubt ist.

Bisher eigentlich verboten, jetzt offiziell erlaubt: Selber einwerfen.
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4. Keine Kandidatenfotos: Eine unmittelbare Folge aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH): Im Wahllokal dürfen nur mehr ausdrücklich befugte Personen anwesend sein. Fotografen zählen nicht dazu. Sie dürfen also die beiden Kandidaten nicht bei der Stimmabgabe fotografieren.

Fotos bei der Stimmabgabe werden nicht mehr erlaubt sein.
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5. Keine Auszählfotos: Ebenfalls verboten ist, dass Unbefugte beim Auszählen der Stimmzettel oder der Wahlkarten anwesend sind. Auch derartige Fotos wird es also künftig nicht geben.

Künftig auch verboten: Wahlhelfer beim Auszählen zu beobachten.
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6. Keine Teilergebnisse: Bisher war es üblich, dass Medien unter Einhaltung einer Sperrfrist (bei Verletzung drohten hohe Strafen) Teilergebnisse vorab bekamen. In Vorarlberg, wo die Wahllokale schon um 13 Uhr schließen, gab es beispielsweise schon am frühen Nachmittag ein Endergebnis. Der VfGH erklärte diese Praxis aber für unzulässig. Am 4. Dezember werden deshalb vom Innenressort keinerlei Daten vor dem Wahlschluss um 17.00 Uhr weitergegeben.

Über die Austria Presse Agentur kamen bisher schon ab Mittag erste Ergebnisse rein.

7. Spätere Hochrechnung: Da die Vorabsperre für alle gilt, wird es um Punkt 17 Uhr noch keine Hochrechnung geben. Die befassten Institute sind aber optimistisch, dass sie um 17.15 Uhr trotzdem schon erste Schätzungen haben werden.

8. E-Learning: Damit dieses Mal auch tatsächlich alles korrekt umgesetzt wird, wurde vom Innenministerium ein eigenes E-Learning-Tool entwickelt, mit dem Wahlhelfer ihre Kenntnisse vertiefen können. Der Wahlleitfaden des Ministeriums wurde überarbeitet, die Anrufe bei der Wahl-Hotline werden nach widerrechtlichen Ratschlägen von einigen Mitarbeitern nun aufgezeichnet.

Neues Lerntool für die Wahlhelfer.

9. Auszählen: Explizit angewiesen wurden alle Stellen, am Montag, dem 5. Dezember, wirklich nicht vor 9.00 Uhr und in richtiger Zusammensetzung mit dem Auszählen der Wahlkarten zu beginnen. Vorzeitiges Auszählen war ein weiterer Grund für die Aufhebung.

Bei den Briefwahlstimmen soll noch genauer darauf geachtet werden, dass nicht vor Montag 9 Uhr ausgezählt wird.
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10. Hilfe: Durch die Änderung des Wahlgesetzes möglich gemacht wurde aber, dass Briefwahlkuverts nicht nur vom Bezirkswahlleiter, sondern auch von Hilfsorganen geöffnet werden dürfen.

Auf Vorschlag des Innenministers wurde im Parlament das Wahlgesetz angepasst.
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(Günther Oswald, 20.11.2016)