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Wien – Juwelen, das sind in der Regel Edelsteine und "gute Perlen". Als gewöhnlicher Schmuck kann hingegen auch das schlicht mit Silber überzogene Geschmeide bezeichnet werden. Putz ist schließlich "dasjenige, was außer Schmuck und Geschmeide zur Verzierung der Person" genutzt wird. Klingt wie aus dem Jahre 1811? Aus der Zeit stammt das auch. Dennoch werden im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch so bis heute die Vermächtnisregeln zum Thema Schmuck beschrieben – um nur ein Beispiel für eine veraltete und etwas skurrile Passage im österreichischen Erbrecht zu nennen.

Kutsche ohne Reitzeug

Mit der Reform, die im Jänner kommenden Jahres in Kraft tritt, werden die Bestimmungen nun nicht nur inhaltlich überarbeitet (siehe Artikel oben), auch semantisch wird aufgeräumt. "Im gesamten Erbrecht wurden veraltete Begriffe durch moderne Sprache ersetzt und obsolet gewordene Paragrafen herausgestrichen", sagt Teresa Maier vom Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Ersatzlos gestrichen wurde beispielsweise jener Passus, in dem es um die "Equipage" – also Ausstattung der Kutsche – des Verstorbenen geht. Dort hieß es bisher: "Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen sammt dem dazu gehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden." Im selben Paragrafen konnten Erben bisher auch nachlesen, wie mit vermachten Dessous zu verfahren ist: "Wäsche" zählt aktuell nämlich nicht zur Kleidung und "Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet".

"Anstößige Lebensart" der Kinder

Wem nicht passt, wie die eigenen Kinder geraten sind, der kann sich noch bis Ende 2016 in seinem Testament auf folgende Stelle berufen: "Ein Kind kann enterbt werden, wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet." Maier erläutert: "Im 19. Jahrhundert hat es gereicht, wenn ein Nachkomme unverheiratet mit seinem Partner zusammengelebt hat."

Ziel der Reform ist es, das Erbrecht künftig auch für den kaum rechtskundigen Bürger verständlich zu machen. "Es ist trotzdem nicht möglich, alle Fachbegriffe zu eliminieren", schränkt Maier ein. Ab Jänner werden nun jedenfalls "Mobilien" in "Möbel" umbenannt und "Noterben" zu "Pflichtteilsberechtigten".

"Tod des Verstorbenen"

Grundsätzlich verständlicher ist auch der Begriff "Verstorbener", der fortan anstatt "Erblasser" verwendet wird. Das führt in der reformierten Version allerdings zu teils seltsamen Formulierungen, wenn es dann beispielsweise heißen wird: "Der Erbe erwirbt das Erbrecht mit dem Tod des Verstorbenen." (Katharina Mittelstaedt, 16.11.2016)