Der frühere Vizekanzler Hubert Gorbach (erst FPÖ, dann BZÖ) will seine Politikerpension vor dem Verfassungsgerichtshof einklagen. Ausschlaggebend für seine Beschwerde ist die Anhebung des Pensionsantrittsalter für Landespolitiker auf 65 Jahre. Sein Antrag auf Auszahlung des Ruhebezugs wurde vom Vorarlberger Verwaltungsgericht abgewiesen.

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Bregenz – Exvizekanzler Hubert Gorbach hat wegen des negativen Bescheids des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts bezüglich seines Antrags auf rückwirkende Auszahlung seines Ruhebezugs Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Gorbach hatte in seiner Beschwerde insbesondere die Anhebung des Pensionsalters von 56,5 auf 62 beziehungsweise 65 Jahre als verfassungswidrig angesehen.

Wenn drei Jahre vor dem Pensionsantritt die Rechtslage derart geändert wird, dass der Pensionsantritt um weitere 8,5 Jahre hinausgeschoben wird, sei das ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, begründete Gorbachs Rechtsanwalt Michael Rohregger am Montag den Gang zum VfGH im ORF-Radio Vorarlberg. Dies sei ein "viel zu gravierender und plötzlicher Eingriff in Anwartschaften, für die man jahrzehntelange Beiträge geleistet hat", so Rohregger.

Keine Kürzung, nur Anpassung

Der ehemalige FPÖ- und BZÖ-Politiker Gorbach hat Anfang August die Änderung des Landesbezügegesetzes aus 2010 als "einen massiven Eingriff in wohlerworbene Rechte" kritisiert. In einer Erklärung seines Anwalts sprach er damals von einem Verstoß gegen die Verfassung. Das Land hatte die rückwirkende Auszahlung seiner Pensionsansprüche (bis Februar 2013) mit dem Hinweis abgewiesen, dass der ehemalige Landeshauptmannstellvertreter Gorbach "wie jeder andere erst im Alter von 65 Jahren pensionsberechtigt" sei. Darüber hinaus bezifferte das Land Vorarlberg die Höhe von Gorbachs Monatsbruttopension mit knapp 11.000 Euro.

Das Landesverwaltungsgericht nahm in der Sache die Haltung des Landes ein und wies Gorbachs Beschwerde im September ab. Die Anhebung des Pensionsalters stelle keinen Entzug und keine Kürzung von Pensionsansprüchen dar, betonte das Gericht in einer Stellungnahme. Es sei mit der Gesetzesänderung lediglich der "atypisch frühe Beginn" beseitigt worden. Damit seien die pensionsrechtlichen Regelungen für Landespolitiker an jene von Bundespolitikern angepasst und Politikerprivilegien abgebaut worden, hieß es weiter. (APA, 7.11.2016)