Wien – Auf Anleger könnte eine Verbesserung der steuerlichen Behandlung von Wertpapiergewinnen zukommen. Zumindest dann, wenn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) einem Antrag des Bundesfinanzgerichts folgt. Letzteres sieht in der Nichtanerkennung von Anschaffungsnebenkosten einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Und empfiehlt dem Höchstgericht die Aufhebung des entsprechenden Passus (§ 27a Abs. 4 Z 2 EStG).

Im Kern geht es darum, dass bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften nur die Anschaffungskosten angesetzt werden dürfen, nicht aber Nebenkosten wie beispielsweise Transaktionsaufwendungen (z. B. Handelsgebühren). Ein Anleger hatte daher bei seiner Veranlagung beantragt, seine Kapitaleinkünfte um 1052,52 Euro zu vermindern, weil dieser Betrag für Transaktionskosten aufgewendet worden sei. In einer Beschwerde gegen den abschlägigen Bescheid wurde beantragt, die im Gesetz vorgesehene Nichtabsetzbarkeit dem VfGH vorzulegen. Das Bundesfinanzgericht folgte den Argumenten des Beschwerdeführers. Der Gesetzgeber begründete das Abzugsverbot bei der 2011 beschlossenen Maßnahme mit der Gefahr, dass hohe Anschaffungskosten gegen eine niedrige Depotgebühr abgetauscht werden, um steuerlich das Optimum herauszuholen.

Keine sachliche Rechtfertigung

Für das Finanzgericht entspricht die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen nicht dem im Steuerrecht maßgeblichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Rein fiskalische Gründe könnten – sinngemäß – entsprechende Verstöße nicht rechtfertigen. Eine sachliche Rechtfertigung sieht das Gericht nicht. Es verweist zudem darauf, dass das Abzugsverbot nur im privaten, nicht aber im betrieblichen Bereich gilt. Die Gefahr der Umgehung sei somit nicht nachvollziehbar, heißt es im Antrag an den Verfassungsgerichtshof.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch bei der 2012 beschlossenen Immobiliensteuer Nebenkosten berücksichtigt werden können. (as, 28.10.2016)