Unter dem Titel "Flüchtlingsbürokratie: Wie Hilfe unmöglich wird" hat Alfred J. Noll an dieser Stelle seine in jeder Hinsicht zu unterstützende Kritik an der derzeit geübten Praxis der Überstellung von (nicht nur syrischen) Asylwerbern nach Kroatien geäußert. Weil er aber einräumt, dass die Gesetze anzuwenden sind und wir uns auf deren Exekution verlassen sollen, scheint es angebracht, die unterstellte Gesetzeskonformität der weiterhin durchgeführten Überstellungen nach Kroatien zu hinterfragen.

Dublin III

Grundlage dieser Überstellungen ist die von Noll angeführte Dublin-III-Verordnung, die das Verfahren zur Bestimmung des für einzelne Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates regelt und durch innerstaatliche Ergänzungen lediglich präzisiert wird. Mit anderen Worten: Wir haben es mit der Auslegung von Unionsrecht zu tun, was auch nach mehr als 20 Jahren Mitgliedschaft in der EU keine Selbstverständlichkeit ist, weil das Gemeinschaftsrecht als zwischen den Mitgliedstaaten gefundener Kompromiss einige Auslegungsspielräume überlässt, die allein mit der klassischen Interpretation von Gesetzestexten nicht bewältigbar sind.

Randbemerkung: Es ist daher umso erstaunlicher, dass Österreich offenbar über ein mit der Anzahl von Fußballteamchefs vergleichbares Reservoir an Experten verfügt, weshalb sowohl in der politischen Diskussion als auch in sozialen Medien immer wieder höchst kreative Ansätze zur richtigen Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung vertreten werden.

Selbsteintrittsrecht

Zurück zum Text der Dublin-III-Verordnung und den darin enthaltenen Lösungsansätzen für die von Noll beklagte Flüchtlingsbürokratie: Das in Artikel 17 normierte Selbsteintrittsrecht gibt jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit von sich aus einen Asylantrag zu prüfen, selbst wenn eigentlich ein anderer zuständig wäre. Die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts liegt im Wesentlichen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates.

Deutschland hat im Vorjahr sein Vorgehen bei der vorübergehenden Aufnahme aller eingereisten Asylwerber mit dem eingeräumten Selbsteintrittsrecht begründet. Abgesehen von der schwierigen Frage, ab wann die häufige Anwendung des Selbsteintrittsrechts das Zuständigkeitssystem unterläuft, ist durch Artikel 17 jedenfalls klargestellt, dass es keine Verpflichtung zur Überstellung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat gibt. Die für die Entscheidungen zuständigen politisch Verantwortlichen können daher nicht bedauern, zu dieser Entscheidung gewissermaßen "gezwungen" zu werden.

Systemische Schwachstellen

Darüber hinaus sieht Artikel 3 der Dublin-III-Verordnung vor, dass Asylwerber nicht in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat überstellt werden dürfen, wenn dort die Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung infolge systemischer Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen droht. Derzeit wird aufgrund der herangezogenen Länderberichte noch davon ausgegangen, dass in Kroatien derart gravierende Mängel nicht vorliegen, aber Zweifel an der Richtigkeit der Berichtslage werden immer lauter.

In diesem Zusammenhang ist auch an die Erfahrungen mit Griechenland, Italien und Ungarn zu erinnern, als bis zu gegenteiligen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Hinweis auf die beschönigenden Berichte über diese Staaten Überstellungen für rechtmäßig erachtet wurden.

Vorläufiger Rechtschutz

In der vergangenen Woche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erstmals einer afghanischen Familie vorläufigen Rechtschutz gegen eine geplante Überstellung nach Kroatien gewährt und Österreich empfohlen, von der Überstellung vorläufig bis 7. November abzusehen. Umso erstaunlicher ist es daher, dass Innenminister Sobotka zu dem Fall einer irakischen Familie in der steirischen Gemeinde Kumberg (der STANDARD berichtete am 24. und 25. 10.) betonte, dass "man den Blick auf das Ganze haben müsse und nicht nur Einzelfälle betrachten dürfe".

Die Dublin-III-Verordnung soll aber vor allem gewährleisten, dass rasch Klarheit über den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat besteht. Wenn bis zu dieser Entscheidung in nahezu allen Einzelfällen beinahe ein Jahr vergeht, ist offenkundig, dass "das Ganze", konkret die Dublin-III-Verordnung, den eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen kann und daher ein stures Festhalten an gerade noch – oder gerade nicht mehr – vertretbaren Standpunkten zu vermeidbaren Härtefällen führen kann.

Politisches Problem

Wenn Österreich daher ausschließen möchte, durch Überstellungen nach Kroatien Betroffene in ihren Grundrechten zu verletzen, und sich auch weiterhin klar zur immer wieder betonten humanitären Tradition bekennt, können Fälle wie der von Noll dargestellte problemlos bei Anwendung der unionsrechtlichen und innerstaatlichen Grundlagen durch Erledigung der Asylverfahren in Österreich gelöst werden.

Es handelt sich also weniger um ein bürokratisches als vielmehr um ein politisches Problem, weil eine in diese Richtung führende Entscheidung natürlich auch voraussetzt, sich nicht vor der Diskussion über den Verbleib einiger Tausend Menschen in Österreich zu fürchten. (Wilfried Embacher, 27.10.2016)