Luxemburg – Fernsehen und Radio in Hotelzimmern stellen nach Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) keine öffentliche Wiedergabe gegen Eintrittsgeld dar und berechtigen daher auch nicht zu einer entsprechenden Vergütung. Dies geht aus dem Gutachten des Generalanwalts in einem Rechtsstreit (C-641/15) zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Rundfunk und einem Hotelbetreiber hervor.

Auf Schadensersatz verklagt

Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk, die einen Großteil der österreichischen Rundfunkveranstalter, aber auch etwa die öffentlich-rechtlichen deutschen Sender ARD und ZDF vertritt, hat die Hettegger Hotel Edelweiss GmbH vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz verklagt.

In den Gästezimmern stehen Fernsehgeräte zur Verfügung, über die Gäste diverse Fernseh- und Hörfunkprogramme sehen und hören können. Das Hotel erhebt kein spezielles Entgelt für diese Nutzung, vielmehr ist sie vom Zimmerentgelt mitumfasst. Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft liegt eine öffentliche Wiedergabe "gegen Eintrittsgeld", die der Bewilligung durch die Rundfunkveranstalter bedürfe, bzw. diese zur Vergütung berechtigt.

Zusatzdienstleistung

Das Handelsgericht hat den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen. Dessen Generalanwalt teilt die Argumentation der Verwertungsgesellschaft nicht. Hotelzimmer seien keine der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugängliche Orte, betonte er am Dienstag.

Der Preis für ein Hotelzimmer werde nämlich für die Beherbergung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen. Die Bereitstellung von Fernsehsendungen sei nur eine Zusatzdienstleistung, die der Kunde genauso erwarte wie fließendes Wasser, Getränke oder einen Internetzugang. Die Meinung des Generalanwaltes ist für das EU-Gericht nicht bindend, die Richter folgen ihr üblicherweise aber in vier von fünf Fällen. (APA, 25.10.2016)