Bregenz – Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Beschwerde von Exvizekanzler Hubert Gorbach auf rückwirkende Auszahlung seines Ruhebezugs abgewiesen. Gorbach hatte in seiner Beschwerde insbesondere die Anhebung des Pensionsalters von 56,5 auf 62 beziehungsweise 65 Jahre als verfassungswidrig angesehen. Das Landesverwaltungsgericht nahm hingegen einen anderen Standpunkt ein.

Gorbach hat Anfang August die Änderung des Landesbezügegesetzes aus 2010 als "einen massiven Eingriff in wohlerworbene Rechte" kritisiert. In einer Erklärung seines Anwalts sprach er von einem Verstoß gegen die Verfassung. Das Land hatte die rückwirkende Auszahlung seiner Pensionsansprüche (bis Februar 2013) mit dem Hinweis abgewiesen, dass der ehemalige Landeshauptmannstellvertreter Gorbach "wie jeder andere erst im Alter von 65 Jahren pensionsberechtigt" sei. Darüber hinaus bezifferte das Land Vorarlberg die Höhe von Gorbachs Monatsbruttopension mit knapp 11.000 Euro.

Land hat recht

Das Landesverwaltungsgericht unterstrich nun die Haltung des Landes. Wie es am Montag in einer Aussendung festhielt, stellt die Anhebung des Pensionsalters keinen Entzug und keine Kürzung von Pensionsansprüchen dar. Es sei mit der Gesetzesänderung lediglich der "atypisch frühe Beginn" beseitigt worden. Damit seien die pensionsrechtlichen Regelungen für Landespolitiker an jene von Bundespolitikern angepasst und Politikerprivilegien abgebaut worden.

Gorbach, der Ende Juli das 60. Lebensjahr vollendet hat, habe nicht darauf vertrauen können, dass sein Pensionsalter nicht angehoben werde. Als einen Grund dafür nannte das Landesverwaltungsgericht etwa, dass in anderen Pensionssystemen das Pensionsalter schon früher angehoben wurde. Zudem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Politiker sich einer Wahl stellen müssen. Deshalb sei es in besonderem Maße ungewiss, dass die politische Funktion bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ausgeübt werde. Darum sei zum Ausgleich eine Fortzahlung der Bezüge für einen gewissen Zeitraum vorgesehen.

Für Gorbach ist der Rechtsweg noch nicht abgeschlossen. Es steht ihm offen, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. (APA, 19.9.2016)