Das Basiskonto ermöglicht all jenen die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben, die von Banken als Kunden bisher abgelehnt wurden.

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Wien – Ein Bankkonto zu haben gilt eigentlich als normalste Sache der Welt. Doch nicht jeder Bürger hat tatsächlich Zugang zu einem Konto. Schulden, ein Privatkonkurs, Kreditrückstände, Lohnpfändungen oder auch der Eintrag in die Warnliste einer Bank bringen es mit sich, dass Kunden ihr Konto verlieren oder ihnen die Eröffnung verwehrt werden kann. Kann man bei einem Arbeitgeber aber kein Gehaltskonto angeben, wirft das kein gutes Licht auf den Arbeitnehmer – ein Teufelskreis, aus dem nicht so leicht herauszukommen ist.

Das ab 18. September geltende Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) bringt nun das Recht auf ein Basiskonto für alle. Damit soll auch eine Brücke zu jenen Menschen gebaut werden, die am Rande der Gesellschaft stehen. So sollen nun auch Obdachlose, Asylwerber oder Flüchtlinge ein Konto eröffnen können. Auch verschuldete Personen bekommen so wieder einen Kontozugang. Mit dem VZKG wird eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 umgesetzt.

Mehrere Legitimationsmöglichkeiten

Grundlage für das Basiskonto ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in einem EU-Land. Daher haben nun auch Verbraucher, die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, den gesetzlichen Anspruch auf ein Girokonto. Für die Eröffnung braucht es lediglich einen amtlichen Lichtbildausweis. Bei der Legitimation von Flüchtlingen, die oft keine Ausweisdokumente haben, schafft ein Bescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) aus dem Jahr 2015 Klarheit. Ihm zufolge gelten Aufenthaltsberechtigungskarten, Karten für subsidiär Schutzberechtigte, Verfahrenskarten, der Bescheid über einen Aufenthaltstitel oder eine sogenannte Karte für Geduldete als Legitimation für das Konto.

Basiskonto heißt die Bankverbindung deshalb, weil nur Basisdienste zur Verfügung stehen. So kann dieses Konto etwa nicht überzogen werden. Der Kunde bekommt allerdings eine Bankkarte und kann damit alle diesbezüglichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Kosten für das Basiskonto

Die Gebühren beim Basiskonto sind gesetzlich gedeckelt und dürfen pro Jahr nicht höher als 80 Euro sein. Sozial und wirtschaftlichbesonders schutzbedürftige Verbraucher erhalten das Basiskonto für die Dauer der Schutzbedürftigkeit um maximal 40 Euro, wenn sie bei der Bank einen entsprechenden Antrag stellen.

Kein großer Run

Laut der Dachorganisation der Schuldenberatung haben zurzeit rund 150.000 Personen in Österreich kein Konto. Diese Zahl wird von Banken allerdings angezweifelt. Denn oft sei eine Person beim Konto des Partners zeichnungsberechtigt und habe aus diesem Grund kein eigenes Konto und nicht, weil die Bank dieser Person eines verwehren würde. In Österreich hat zudem bisher die Zweite Sparkasse jenen Menschen ein Konto angeboten, die von einer anderen Bank keines erhalten haben. Mehr als 15.000 Menschen haben auf diesem Weg in den vergangenen zehn Jahren Zugang zu einem Konto und einer Bankbetreuung gefunden. 3000 Kunden konnten im Laufe der Zeit wieder zu einer normalen Bank wechseln. Mit dem Basiskonto verlagert nun auch die Zweite Sparkasse ihren Fokus und bietet "betreute Konten" an für Menschen, die ihre Finanzen nicht selbst im Griff haben und deshalb ihre Wohnung verlieren könnten. Alle wichtigen Zahlungen (Miete, Gas, Strom) sollen über dieses Konto abgewickelt werden.

Auch die Bawag PSK bietet seit April 2009 benachteiligten Gruppen das "Neue Chance Konto" an, das ähnlich dem Basiskonto funktioniert. Daher erwarten Banken jetzt keinen großen Run auf das Basiskonto.

Ablehnen können Banken Kunden jetzt nur noch, wenn diese in einem anhängigen Strafverfahren gegen das Institut oder gegen einen Bankmitarbeiter stehen.

Neben dem Basiskonto bringt das neue Gesetz auch andere Veränderungen mit sich:

  • Bankenrechner Damit sollen die Entgelte, die verschiedene Banken für Kontopakete kassieren, überschaubar und leicht vergleichbar gemacht werden.
  • Transparenz Vor der Eröffnung eines Girokontos bekommen Kunden nun eine verpflichtende Entgeltinformation. Diese Übersicht muss bei allen Banken gleich aussehen und die gleiche Abfolge haben – damit die Angebote leichter vergleichbar werden. Die Vorschrift wird frühestens Mitte 2017 in Kraft treten.
  • Bankenwechsel Das neue Gesetz soll auch den Wechsel von einer Bank zur anderen erleichtern. Die alte und die neue Bank müssen den Wechsel künftig selbstständig abwickeln. (Bettina Pfluger, 17.9.2016)