Google darf Informationen über Personen im Autovervollständigen anzeigen, wenn diese wahr sind und ein "öffentliches Interesse" gegeben ist. Das entschied der Oberste Gerichtshof im Fall einer Zahnärztin, die gegen Google vorgegangen war. Die Frau hatte ihren Namen geändert – womöglich, um bei Internetsuchen das Aufscheinen negativer Bewertungen und Verweise von Aufsichtsbehörden zu verhindern. Doch Google-Suchen spuckten die Informationen nicht nur aus, sondern gaben sie sogar im Autocomplete an. Das wollte die Ärztin nun verbieten lassen.
"Schlechte und unnötige Behandlungen"
Die Karriere der Zahnärztin ist einigermaßen absurd: Sie ordinierte in den Niederlanden, wo sie einen Verweis der Aufsichtsbehörde bekam. Sie soll laut Presse "schlechte und zum Teil unnötige Zahnbehandlungen" durchgeführt haben, außerdem gab es Beschwerden gegen die Verrechnung sowie "Unzulänglichkeiten bei der Aufklärung und Behandlung von Patienten". Daraufhin ließ sich die Ärztin von der Liste streichen und in Innsbruck ihren Vor- und Nachnamen ändern. In Großbritannien wollte sie dann wieder ordinieren, gab jedoch gegenüber des General Dental Council an, keine Verweise anderer europäischer Behörden erhalten zu haben. Als die britischen Behörden von dem Verweis der Niederlande erfuhren, wurde sie von der Liste gestrichen. Jetzt soll sie laut Presse in Italien als Zahnärztin aufscheinen.
"Wahre Aussagen"
Google-Suchen nach ihrem Namen informierten Nutzer über diese Vorgeschichte. Teilweise schienen im Autovervollständigen auch die Begriffe "Verleumderin" und "Verbrecherin" auf, die Google nach einer Beschwerde jedoch streichen ließ. Nun wollte sie Schadensersatz in Höhe einer halben Million Euro sowie die Löschung ihrer Daten. Das wurde bis zum OGH abgelehnt, dieser bestätigte die Rechtsansicht der anderen Instanzen. Es sei nicht ersichtlich, "worin ihr legitimes Interesse an einer Geheimhaltung ihrer früheren Identität liegen sollte", heißt es in der Entscheidung. Noch dazu habe die Frau ja in Großbritannien falsche Angaben getätigt. Die Verknüpfung der beiden Namen samt Informationen dazu sei "eine wahre Aussage" und deshalb legitim. (red, 9.5.2016)