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In Österreich dürfen nur konzessionierte Betreiber Glücksspiel anbieten. Ob diese Einschränkung zulässig ist, spaltet nicht nur die Experten, sondern auch die Gerichte.

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Wien – Die Höchstgerichte sind sich in Österreich nicht einig, ob das heimische Glücksspielgesetz mit EU-Recht vereinbar ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam erst vor ein paar Tagen zu dem Schluss, das Gesetz sei klar verfassungswidrig, und bat daher den Verfassungsgerichtshof, es zu kippen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kam nun in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung zu der Auffassung, das Glücksspielgesetz sei sehr wohl mit EU-Recht vereinbar und daher weiter anzuwenden.

Streitfall in Oberösterreich

Beim VwGH ging es um einen kleinen Unternehmer, der ohne entsprechende Konzession Automatenglücksspiel in Oberösterreich anbot. Eine von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Verwaltungsstrafe wurde in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung berief das Finanzministerium – und bekam nun beim VwGH Recht. Interessant ist, dass der Verwaltungsgerichtshof diametral entgegensetzt zum OGH argumentiert. Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, es gehe den konzessionierten Glücksspielanbietern nur darum, die Einnahmen zu maximieren, und nicht um Spielerschutz. Als Beleg dafür verweist er auf die massive Werbung der Lotterien – jährlich 40 bis 50 Millionen Euro.

VwGH sieht Spielerschutz umgesetzt

Der VwGH ist hingegen der Meinung, dass durch das Glücksspielgesetz "die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden". Dabei sei auch die massive Werbung berücksichtigt worden, heißt es. Folglich sei das Gesetz auch EU-rechtskonform.

Wie geht es nun angesichts widersprüchlicher Entscheidungen weiter? "Der Verwaltungsgerichtshof ist das zuständige Höchstgericht für die Auslegung des Glücksspielgesetzes", erklärt ein VwGH-Sprecher dem STANDARD. Man gehe davon aus, dass sich auch der OGH künftig an die Rechtsansicht des VwGH halten werde. Der Sprecher räumt aber ein, dass die Optik "unglücklich" sei, weil der OGH zeitlich so knapp vorher entschieden habe.

Was aber passiert, wenn der vom OGH angerufene Verfassungsgerichtshof auch zu dem Schluss kommt, es liege eine Unionsrechtswidrigkeit vor? Dann müsse man das Glücksspielgesetz wohl dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, meint der VwGH-Sprecher. (Günther Oswald, 15.4.2016)