Eine Fehlgeburt ist für jede Frau belastend – anschließende Arbeitssuche macht die Sache kaum besser.

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Linz – In der Vergangenheit kam es auch in österreichischen Betrieben immer wieder vor, dass Frauen nach einer Fehlgeburt gekündigt wurden. Das soll nun nicht mehr so leicht möglich sein: Seit Jänner dieses Jahres gilt für Arbeitnehmerinnen nach einer Fehlgeburt ein vierwöchiger Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung dürfen Arbeitnehmerinnen nicht gekündigt werden. Bisher gab es keinerlei gesetzlich garantierten Kündigungsschutz für Frauen in dieser Situation.

Mit der nun geltenden Regelung habe der Gesetzgeber eine Lücke geschlossen, berichtet die Arbeiterkammer in einer aktuellen Aussendung. Er sei damit einer langjährigen Forderung der Kammer nachgekommen. Kommt es zu einer Fehlgeburt, müsse die betroffene Frau ab sofort eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin das verlangt.

Vom Mutterschutz zur Gleichbehandlung

Auch nach Ablauf des vierwöchigen Kündigungsschutzes haben Frauen unter bestimmten Umständen Handhabe gegen arbeitsrechtliche Nachteile aufgrund von potentieller Mutterschaft, so die AK: Werde eine Frau nach den vier Wochen gekündigt, könne diese Kündigung angefochten werden. "Nämlich dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass die Frau wegen einer befürchteten neuerlichen Schwangerschaft gekündigt worden ist. Dann handelt es sich nämlich um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes."

Hier greife allerdings nicht mehr das Mutterschutz-, sondern das Gleichbehandlungsgesetz. "Die Frau kann binnen 14 Tagen ab Zugang der Kündigung auf aufrechtes Arbeitsverhältnis klagen oder Schadenersatz verlangen. Letzteres muss innerhalb eines halben Jahres geschehen", so die AK. (red, 22.3.2016)