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Bei der Heta und ihren Gläubigern ist nun die Finanzmarktaufsicht am Zug. Schon für März oder April wird ein Schuldenschnitt erwartet.

Foto: REUTERS/Heinz-Peter Bader

Frage: Wie geht es nach der Ablehnung des Kärntner Rückkaufangebots an die Heta-Gläubiger weiter?

Antwort: Als nächstes ist nun die Finanzmarktaufsicht FMA als Abwicklungsbehörde am Zug. Sie wird aller Wahrscheinlichkeit nach vor Ablauf des Zahlungsstopps der Heta Ende Mai einen Schuldenschnitt verordnen. Das könnte im April oder sogar noch im März der Fall sein.

Frage: Wie unterscheidet sich der FMA-Schnitt vom Kärntner Angebot?

Antwort: Basis der Maßnahme ist die Bewertung des Heta-Vermögens – von Kreditforderungen über Immobilien bis hin zu Jachten oder Bohrmaschinen. Im Unterschied zum freiwilligen Offert könnte die FMA pessimistischere Annahmen in Bezug auf die erwarteten Kreditrückzahlungen und die Verwertbarkeit von Assets treffen. Gemunkelt wird über einen Schuldenschnitt von 60 Prozent. Die Gläubiger werden zudem um eine Prämie des Bundes und den Kärntner Beitrag von 1,2 Milliarden Euro – beides Bestandteile des letzten Angebots – umfallen.

Frage: Das heißt, die Situation würde sich für die Investoren deutlich verschlechtern?

Antwort: Nein, denn sie setzten ja voll auf die Absicherung ihrer Forderungen durch die Kärntner Haftungen, weshalb sie sich mit der offerierten Bedienung zu 75 Prozent und auch mit der späteren Nachbesserung nicht zufriedengegeben haben.

Frage: Was passiert bis zum Schuldenschnitt der FMA?

Antwort: Es könnte für Österreich durchaus schon vorher ernst werden. Für den 18. März dieses Jahres ist die Entscheidung des Frankfurter Landgerichts angekündigt, bei dem einige Gläubiger ihre Forderungen einklagen wollen. Es spricht einiges dafür, dass die Richter das Moratorium der FMA nicht anerkennen. Schon im Vorjahr hat ein Münchner Gericht den Zahlungsstopp für unrechtmäßig erklärt.

Frage: Mit welchem Argument wurde er für unrechtmäßig erklärt?

Antwort: Die FMA beruft sich beim Moratorium auf das Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz, das wiederum auf einer EU-Richtlinie basiert. Doch das EU-Recht gilt eigentlich nur für Banken, während Österreich die Anwendung auch auf Abbaueinheiten wie die Heta – diese verfügt über keine Bankenkonzession – erstreckt. Genau wegen dieser Diskrepanz hat München das Moratorium für ungültig erklärt. Allerdings hatte das keine Konsequenzen, weil sich die klagende BayernLB respektive der Freistaat Bayern mit Österreich auf einen Vergleich geeinigt hat.

Frage: Was hätte nun eine Niederlage in Frankfurt für Folgen?

Antwort: Es ist denkbar, dass das Landgericht einen Wendepunkt herbeiführt, wenn das Moratorium nicht anerkannt wird: Das Urteil wäre dann nämlich sofort vollstreckbar. Die obsiegenden Gläubiger könnten auch bei einer Berufung der Heta – bei Hinterlegung von Sicherheiten – auf Vermögenswerte zugreifen. Sollten österreichische Gerichte die Vollstreckung verwehren, könnte auch auf Vermögen in Deutschland oder auf dem Balkan zugegriffen werden. In der EU sind derartige Vollstreckungen geregelt.

Frage: Wie würde die Heta damit umgehen?

Antwort: Sie müsste sofort einen Insolvenzantrag stellen, weil es sonst zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger käme. Es erhielte ja nur jene Gruppe etwas, die erfolgreich in Frankfurt geklagt hätte. In diesem Szenario würden die Haftungen schlagend werden.

Frage: Und wie wirkt sich ein FMA-Schuldenschnitt auf die Haftungen aus?

Antwort: Auch er ließe die Haftungen schlagend werden. Diese Interpretation war bisher schon vorherrschend, seit Herbst 2015 wurde sie gesetzlich verankert. Der Gesetzgeber sah sich nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu einem früheren Totalschnitt für Nachranginvestoren zu der Klarstellung veranlasst: Das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber (Land Kärnten) soll "von der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht beschränkt werden", heißt es in den Erläuterungen zu dem Gesetz.

Frage: Die Rechtslage ist also eindeutig und stärkt die Position der Gläubiger?

Antwort: Zumindest derzeit. Unklar ist, ob Kärnten oder die Republik noch unbekannte Trümpfe im Ärmel versteckt haben. Angedeutet haben Vertreter der Landesregierung, die Haftungen aus europarechtlichen Gründen zu hinterfragen oder diese wegen angeblich mangelnder Sorgfaltspflicht der Gläubiger anzufechten. Dass die Rechtsstreitigkeiten deshalb viele Jahre dauern sollen, können die Gläubiger nicht nachvollziehen. Denn grundsätzlich gilt: Wenn die Heta nicht zahlt, muss Kärnten einspringen.

Frage: Ist dann eine Insolvenz des Landes realistisch?

Antwort: Wenn der Bund nicht aushilft, ist es schwer vorstellbar, dass Kärnten ohne eine Form eines Sanierungsverfahrens auskommt. Da es keine gesetzliche Basis dafür gibt, sind Aussagen über die Art des Verfahrens und über die in die Insolvenzmasse fallenden Vermögenswerte allerdings Spekulation. (Andreas Schnauder, 15.3.2016)