Wien – Am Freitag dieser Woche wird der neue Weisungsrat der Justiz erstmals aktiv werden. Vier Fälle sind "angefallen", wie das im Justizjargon heißt, mit ihnen werden sich die Berater des Justizministers auseinandersetzen.

Dabei war das Gremium bisher selbst Gegenstand von Beratungen beziehungsweise verfassungsrechtlichen Ergründungen und Erörterungen. Es geht um die Frage der Weisungsgebundenheit der Generalprokuratur, deren Leiter per Gesetz Vorsitzender des Weisungsrats ist. Der Rat wird immer dann tätig, wenn der Justizminister eine Weisung erlässt oder in Causen, die öffentlichkeitswirksam (clamoros) sind oder in denen der Justizminister selbst befangen ist.

Pikante Frage

Allerdings: Die Generalprokuratur (sie berät den Obersten Gerichtshof und ist "Wahrerin des Rechts") ist selbst weisungsgebunden. Das ergibt sich aus § 2 Staatsanwaltschaftsgesetz. Der da lautet: "Die Staatsanwaltschaften sind den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister für Justiz unmittelbar untergeordnet und weisungsgebunden."

Ein im Brotberuf weisungsgebundener Generalprokurator (derzeit ist das Werner Pleischl), der als Weisungsratschef unabhängig vom Minister agiert? Eine pikante Frage, die Pleischl thematisierte.

Das Justizministerium schaltete den Verfassungsdienst ein. Er hat geprüft, wie die Generalprokuratur aus der Weisungskette ausgenommen werden könnte: Ob die Änderung eines einfachen Gesetzes (Streichung des "sowie die Generalprokuratur" im genannten Paragrafen 2) genügte – oder eine Verfassungsänderung nötig wäre.

Stellungnahme des Verfassungsdienstes

Der Verfassungsdienst hat seine vierseitige Stellungnahme am 11. Jänner fertiggestellt und ins Ministerium geschickt. Er kommt zum Schluss, dass die einfache Gesetzesänderung nicht reichen würde. Konkret halten die Verfassungsrechtler fest: "Eine Aufhebung der Weisungsbindung der Generalprokuratur bedürfte ... einer verfassungsrechtlichen Grundlage." Die sogenannte Weisungsbindung der Behörde gegenüber dem Justizminister sei nämlich "unmittelbar" in der Bundesverfassung begründet – und zwar in deren Artikel 90a.

Dort ist unter anderem geregelt, dass nur die Ausgestaltung der Weisungserteilung per einfachem Bundesgesetz geregelt werden dürfen. Einschränkung oder gar Aufhebung der Weisungsbindung fallen daher nicht darunter, so die Juristen in ihrer Stellungnahme.

Unterschiedliche Meinungen

Aus der erschließt sich auch, dass der Vorschlag, die Generalprokuratur per Gesetzesänderung von der Weisungskette zu knüpfen, von der Generalprokuratur stammt. Der zuständige Chef der Strafsektion im Justizministerium, Christian Pilnacek, stand dieser Rechtsansicht skeptisch gegenüber, er hat auch den Verfassungsdienst involviert.

Das Weisungsrecht des Justizministers – der ja ein Politiker ist – ist seit langem auch innerhalb der Justiz umstritten – dasselbe gilt auch für den Weisungsrat.

Wobei das Problem in der Praxis sowieso gering ist. Im Justizministerium ist kein Fall aus der Zweiten Republik bekannt, in dem die Generalprokuratur eine Weisung erhalten hätte.

So wie es aussieht, bleibt für selbige alles beim Alten. "Das Justizministerium wird in Hinblick auf die Expertise des Verfassungsdiensts keine weiteren Schritte mehr setzen", erklärt Pilnacek. (Renate Graber, 9.2.2016)