Die "Privilegien" der Notenbanker wurden schon von Jörg Haider thematisiert

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Wien – Die Belegschaft der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) hat keinen leichten Stand. Ihr Dienstrecht wurde seit 1993 immer wieder verschlechtert – auch unter dem Druck der Politik (Jörg Haider hatte die "Privilegien" angeprangert) und des Rechnungshofs. Mittlerweile arbeiten die rund 1100 Beschäftigten unter fünf Dienstrechten.

Die jüngsten Dienstbestimmungen (DB 5; entspricht ASVG) gelten seit 2011 und wurden unter OeNB-Gouverneur Ewald Nowotny umgesetzt. Er hat sich bei seinem Amtsantritt u. a. 2008 die Kürzung der Sozialleistungen auf die Fahne geheftet. Die Motivation der heutigen Banker liege vor allem in der Möglichkeit, für eine international tätige Institution zu arbeiten, heißt es.

85 Prozent des Letztbezugs

Die ersten Dienstbestimmungen (DB 1) gelten für Mitarbeiter, die vor 1993 in die OeNB eintraten; sie waren dem Beamtenschema angeglichen. DB-1- (und DB-2-) Mitarbeiter haben Einzelverträge mit der OeNB – was Eingriffe erschwert. Ihnen steht eine Bankpension zu: 85 Prozent des Letztbezugs ab dem 55. Lebensjahr; bis zum Tod der Witwe oder des Witwers oder der Waise. Letzteren gebührt ein "Erziehungsbeitrag". Notabene: Inzwischen wurden die Notenbankpensionen per Sondergesetz begrenzt.

Schon die Einstufung in DB 1 war besonders. Es genügte die Matura an einer Handelsakademie, um als Akademiker zu gelten. Bis zu zwei Mal im Jahr durften die Notenbanker "in berücksichtigungswürdigen ... Fällen" einen dreitätigen Sonderurlaub in Anspruch nehmen, ohne Anrechnung auf den sonstigen "Erholungsurlaub". Karenzurlaub für Eltern gab es "bis zum Ausmaß von insgesamt zwei Jahren".

Sterbequartal abgeschafft

Auch das "Sterbequartal" gehörte zu den Goodies für die bis 1993 eingetretenen Notenbanker: 25 Prozent eines Jahresentgelts des Verstorbenen für den Hinterbliebenen. Hinterließ ein Notenbanker keine nahen Verwandten oder Frau/Mann, kam es jenem zugute, der das Begräbnis bezahlt hat. Diese Leistung wurde aber im Rahmen des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes abgeschafft.

In aller Regel wurde den DB-1-Mitarbeitern nach zwei Jahren die "Überleitung" ins "pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis" gewährt, sie bekamen also Anspruch auf eine Bankpension. Nach zehn Jahren wurden sie zudem unkündbar, "wenn dies durch ihre Leistungen und die Einsetzbarkeit gerechtfertigt erscheint", wie es in den DB 1 heißt.

Viele Zulagen

Zu einiger Berühmtheit (und Rechnungshofkritik) haben es vor allem die diversen Zulagen gebracht: Familien-, Haushalts- und Kinderzulage etwa oder die Zuerkennung von Funktions-, Repräsentations- Zweiganstalts-, Erschwernis-, Verwendungs-, Zähl-, Kassier-, Tresor-, Schicht- und Wachzulagen. All diese Extras standen den Mitarbeitern auch für die Urlaubszeit zu.

Wie es dazu kam, dass die Ruhebezüge der Altnotenbanker lichte Höhen (bis zu 32.000 Euro brutto im Monat) erreichen, erklärt sich ebenfalls aus DB 1. Bemessungsgrundlage sind die 85 Prozent des Letztbezugs – "zuzüglich zuletzt zugestandenen Zulagen" und durchschnittlichen Überstunden der letzten zehn Jahre bzw. des Entgelts für Rufbereitschaft. Auch die Kinderzulage stand DB1-Pensionsten zu. 1993 folgte Dienstrecht DB2; die Bankpension wurde auf 80 Prozent (ab dem 60. Lebensjahr) reduziert.

Sozialleistungen

Die in einer Betriebsvereinbarung fixierten Sozialleistungen stehen derzeit gerade wieder am Tapet. Das OeNB-Direktorium will das Mittagessen in der von der OeNB subventionierten Messe bis 2017 von 1,40 auf 3,40 Euro erhöhen; der Betriebsrat ist dagegen.

Der Plan des Direktoriums, die Sache vor die Schiedsstelle am Arbeitsgericht zu bringen, wurde vom Generalrat gestoppt. Der Betriebsrat ist nun zur sozialen Staffelung der Menüpreise bereit. (Renate Graber, 27.1.2016)