Verglichen mit Deutschland kommt das neue Kulturgüterrückgabegesetz (KGRG) hierzulande auf leiseren Sohlen. In Österreich geht es eher um eine Ergänzung der bestehenden Gesetzgebung, etwa des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), die durch die Novellierung (2014) der entsprechenden EU-Richtlinie (von 1993) und aufgrund des im vergangenen Jahr ratifizierten Unesco-Übereinkommens (von 1970) notwendig wurde.

Der Entwurf für das "Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter" liegt derzeit im österreichischen Parlament und steht auf der Agenda der nächsten Kulturausschusssitzung am 20. Jänner 2016.

Zu den für Souvenirjäger, Sammler und Vertreter des Kunsthandels relevanten Punkten gehört etwa die Definition von Kulturgut, die sich natürlich nicht an der subjektiven Einschätzung des Einzelnen (des Käufers oder Verkäufers) orientiert, sondern an den Rechtsvorschriften der EU-Mitglieds- und der Unesco-Vertragsstaaten, die sich wiederum nicht mit denen des österreichischen DMSG decken.

Binnen dreier Jahre, nachdem ein Staat Kenntnis von der unrechtmäßigen Verbringung erlangt, kann dieser die Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes gerichtlich beantragen. Im Falle einer Rückgabe hat der Besitzer Anspruch auf eine Entschädigung. Allerdings nur, wenn er nachweist, beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen zu sein. Bei Ankäufen im Ausland inkludiert dies etwa, sich über die vor Ort gültigen Ausfuhrbestimmungen informiert zu haben.

Aufzeichnungspflicht

Von besonderem Interesse ist jedoch die von der EU-Richtlinie zur Bekämpfung illegaler Geschäfte mit Kulturgütern eingeforderte Sorgfalt aller Marktteilnehmer. Diese Sorgfaltspflichten werden nun erstmals in der österreichischen Gesetzgebung verankert (KGRG § 9). Zu leisten sind sie von jedem, der mit potenziell höherwertigen Kunstgegenständen Handel betreibt, also sowohl von Auktionshäusern, Kunst- und Antiquitätenhändlern oder Tandlern als auch von Kunstsammlern, die in gewerblichem Umfang an- und verkaufen. Sie haben Vorsorge zu treffen, mit keinem Kulturgut zu handeln, das unrechtmäßig aus- oder eingeführt wurde. Weiters muss der Erwerber bei einer Übereignung zuvor "unaufgefordert und nachweislich über die Herkunft" aufgeklärt werden.

Unter diese Sorgfaltspflicht fällt ebenso das Führen von Aufzeichnungen, "die das Kulturgut identifizierbar machen" und den "Ankaufs- und Verkaufspreis sowie die Ausfuhrbewilligung" dokumentieren. Diese sind, im Falle von Verfahren, den zuständigen inländischen Behörden und Gerichten vorzulegen. Die Frist für die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen entspricht mit sieben Jahren ("ab Übereignung des Kulturgutes") jener der Bundesabgabenordnung (BAO § 132).

Zum Vergleich: Der Entwurf des deutschen Kulturgutschutzgesetzes sieht hier eine Frist von 30 Jahren vor. Dazu wird dort im gewerblichen Bereich auch zwischen allgemeinen (KGSG § 42) und erhöhten Sorgfaltspflichten (KGSG § 44) unterschieden.

Letztere betreffen etwa Kulturgut, "bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen 1933 und 1945 NS-verfolgsbedingt entzogen" wurde. Provenienzrecherche wird hier als "wirtschaftlich zumutbar" eingestuft und damit indirekt gefordert. Diese Regelung stünde auch Österreich gut an. Denn tatsächlich hat es der Gesetzgeber bislang verabsäumt, den Handel mit "Raubkunst" überhaupt zu thematisieren, obwohl er für Käufer ähnliche Risiken birgt.

Handel mit Raubkunst

In der Erläuterung des aktuellen Sorgfaltsparagrafen verweist man auf die Sicherheit für Erwerber, "den Gegenstand ungestört zu besitzen und später am internationalen Kunstmarkt anbieten zu können, ohne mit Rückgabeforderungen konfrontiert zu werden". Dies müsste aber auch für in der NS-Zeit entzogenes Kulturgut gelten. Andernfalls könnte es international den Eindruck erwecken, als wolle sich Österreich, anders als Deutschland, dem Raubkunsthandel anbieten. Dessen sollten sich die Verantwortlichen bewusst sein, bevor sie den vorliegenden Gesetzesentwurf verabschieden. (kron, Album, 10.1.2016)