Berlin – Einen Straftatbestand namens "sexuelle Belästigung" gibt es in Deutschland nicht – anders als etwa in Österreich. Wer sich einem Menschen in ungebührlicher Weise nähert, kann sich jedoch der sexuellen Nötigung oder der Beleidigung schuldig machen.

Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn der Angriff ehrverletzend wirken soll. Das OLG Bamberg bestätigte im Jahr 2006 die Verurteilung eines Mannes zu fünf Monaten Haft, der einer Frau in der Öffentlichkeit zwischen die Beine gegriffen hatte.

Für eine Nötigung muss der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung laut Strafgesetzbuch "von einiger Erheblichkeit" sein. Nur wenn der Täter sein Opfer mit Gewalt zu etwas zwingt, dem Opfer droht oder dessen Wehrlosigkeit ausnutzt, ist eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung möglich. Einige Gerichte urteilten sogar, dass ein einfacher Griff an den bekleideten Po oder an die Brust, selbst ein aufgezwungener, kurzer Zungenkuss nicht strafbar sei. Im Einzelfall entscheidet aber jedes Gericht nach eigenem Ermessen.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Auch wenn das Begrapschen mitunter nicht als strafwürdig angesehen wird: Das Opfer darf sich immer gegen die Attacke wehren – und zwar genau so lange, wie der Angriff dauert. Man darf etwa den Täter ohrfeigen, die Hand wegschlagen und, wenn es nicht anders geht, dabei auch einen Finger brechen. Auch Dritte sind dazu berechtigt.

Am Arbeitsplatz ist man durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt: Die sexuelle Belästigung ist darin ausdrücklich aufgeführt. Wer eine Kollegin oder einen Kollegen unsittlich berührt, dem darf unter Umständen sogar ohne Abmahnung gekündigt werden. (APA, 8.1.2016)