Sicher, die Zeiten ändern sich, und man muss Vorsicht walten lassen. Speziell bei elektronischer Post – wie uns die entsprechenden Disclaimer, die wir längst zu überlesen pflegen, stets wissen lassen. Geschrieben ist ja schnell etwas (wer weiß das besser als wir, fragen wir an dieser Stelle durchaus selbstkritisch), also gilt es, sich abzusichern. Nur nicht zu verbindlich werden!
Das gilt, ja, natürlich, auch für Weihnachtsgrüße und Wünsche für ein "bewusstes, genussvolles 2016", die uns wohlmeinende Berufsbegleiter per E-Mail schicken. Man freue sich schon auf das Neue Jahr, heißt es da, wünsche "Fröhliche Weihnachten" – doch kaum gelesen, wird die Freude schon getrübt, wenn nicht zerstört.
Bloß nicht drauf verlassen, dass der Absender meint, was er schreibt. "Rechtlich unverbindlich" nämlich sei die Erklärung, heißt es weiter unten. Einklagen wollten wir die Wünsche zwar nicht, aber: Ob sich unter den Absendern das "vertretungsbefugte Organ" befindet, sodass die Wunscherbietung auch gilt, lässt sich beim besten Willen nicht eruieren.
Doch wen fragen? "Die Weitergabe der Inhalte an Dritte" ist untersagt. Dass es sich um eine "Fehlübermittlung" handelt, als deren Konsequenz wir die Post vernichten müssen, wollen wir nicht hoffen. Denn wer weiß, ob uns wer ganz ohne Sicherheitsvorkehrung Gutes wünscht? Eben.
Schöne Feiertage übrigens, aber echt. (Renate Graber, 22.12.2015)