Vatikanstadt – Ehenichtigkeitsverfahren in der Kirche werden einfacher und schneller. Mit Dienstag tritt ein im September vorgestellter päpstlicher Erlass in Kraft, wonach ein Urteil in sogenannten Ehenichtigkeitsprozessen unter bestimmten Bedingungen bereits binnen einiger Wochen durch den Ortsbischof gefällt werden kann.

Außerdem muss das erstinstanzliche Urteil künftig nicht mehr von einer zweiten Instanz bestätigt werden. Bisher mussten solche Entscheidungen von einem Gremium aus drei Kirchenrichtern getroffen werden und wurden erst rechtskräftig, wenn ein zweites Kirchengericht zu derselben Auffassung kam. In manchen Ländern konnte sich ein solches Verfahren über Jahre hinziehen.

Ein einziger Richter

Die Maximaldauer eines Ehenichtigkeitsprozesses beträgt nun ein Jahr. Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass künftig ein einziger Richter einen Ehenichtigkeitsprozess führen kann. Im Fall eines Konfliktes nach der Entscheidung der ersten Instanz bleiben eine zweite Instanz beim zuständigen Erzbistum und schließlich die dritte Instanz bei der Rota Romana im Vatikan erhalten. Während aber bisher immer auch eine zweite Instanz entscheiden musste und im Fall zweier unterschiedlicher Urteile die dritte Instanz involviert war, ist nun eine Instanz ausreichend, sofern mit deren Urteil beide Betroffenen einverstanden sind.

In einem Ehenichtigkeitsverfahren geht es um die amtliche Feststellung, ob eine gültige Ehe im katholischen Sinne besteht. Mögliche Gründe für eine ungültige Ehe können Formfehler bei der Eheschließung sein. In der Regel werden jedoch sogenannte Willensmängel oder Erkenntnismängel geltend gemacht. Ein Willensmangel liegt etwa vor, wenn ein Partner von vornherein einen Kinderwunsch ausschließt, ein Erkenntnismangel, wenn etwa einem der Partner nicht bewusst ist, dass eine Ehe nach katholischem Verständnis unauflöslich ist. (APA, 8.12.2015)