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Es gibt zahlreiche steuerliche Absetzmöglichkeiten für Kinder, insbesondere für Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag.

Foto: dpa / Julian Stratenschulte

Wien – Die Steuerreform bringt ab dem kommenden Jahr eine deutliche Entlastung für alle Arbeitnehmer. Aber schon heuer können sich viele Steuerzahler Geld sparen, wenn sie bis zum 31. Dezember einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Und das geht rückwirkend für fünf Jahre bis zum Jahr 2010.

Vor allem für Familien mit Kindern ist das interessant – und wird oft übersehen. Es gibt zahlreiche steuerliche Absetzmöglichkeiten für Kinder, insbesondere für Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Diese Posten können nicht über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Wer keine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, verzichtet auf Geld.

Der Kinderfreibetrag beträgt grundsätzlich 220 Euro pro Kind und Jahr. Wird der Kinderfreibetrag zwischen den Partnern geteilt, stehen jedem Steuerpflichtigen 132 Euro zu. Die Aufteilung ist jedenfalls dann sinnvoll, wenn beide Partner in der gleiche Tarifstufe Einkommensteuer zahlen. Bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltsverpflichtung kommt es immer zur Teilung.

2016 wird der Kinderfreibetrag auf 440 Euro pro Kind und Jahr erhöht. Bei Geltendmachung durch beide Elternteile wird der Freibetrag künftig 300 Euro betragen.

Für Alleinverdiener beträgt der Absetzbetrag 494 Euro für das erste Kind und Jahr, bei zwei Kindern sind es 669 Euro. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag um 220 Euro pro Kind. Als Alleinverdiener gilt, wer mehr als sechs Monate im Jahr in einer Partnerschaft lebt und mindestens ein Kind hat. In diesem Fall darf der Partner nicht mehr als 6000 Euro pro Jahr verdienen.

Wer gilt als Kind?

Dieselben Absetzbeträge stehen Alleinerziehern zu. Als Alleinerzieher gilt, wer für mehr als sechs Monate nicht in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt und mindestens ein Kind hat. Als Kinder gelten im Steuerrecht Personen, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Leistet ein Steuerpflichtiger für ein nicht dem eigenen Haushalt angehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt und steht weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner für dieses Kind Familienbeihilfe zu, erhält er einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29,20 Euro im Monat für das erste Kind, 43,80 Euro für das zweite Kind und 58,40 Euro ab dem dritten Kind.

Die Kosten für Kinderbetreuung sind bis zu einem Höchstbetrag von 2300 Euro pro Kind absetzbar – im Normalfall bis zum Alter von zehn Jahren, bei einer erheblichen Behinderung bis 16 Jahre. Als Kinderbetreuungskosten kommen Zahlungen an private und öffentliche Einrichtungen (Kindergarten, Hort, Halbinternat, Ferienbetreuung) sowie Zahlungen an pädagogisch qualifizierte Personen (Tagesmütter, Au-pairs) in Betracht.

Diese Personen dürfen nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, mindestens 16 Jahre alt sein, entweder ein pädagogisches Studium absolviert haben oder an einem anerkannten Kinderbetreuungskurs von acht bis sechzehn Stunden teilgenommen haben. Das gilt auch für Angehörige wie Großmütter.

Ab dem Veranlagungsjahr 2016 ist eine antragslose also automatische – Arbeitnehmerveranlagung vorgesehen, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für die Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt.

Da der Lohnzettel keine Angaben über Kinder enthält, muss auch dann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden, um in den Genuss der oben angeführten Begünstigungen zu kommen. (Monika Seywald, 3.12.2015)