Bild nicht mehr verfügbar.

Seit Monatsbeginn gilt die sogenannte Festplattenabgabe. Ihre Höhe bei neuen Speichermedien steht jedoch noch nicht fest.

Am Donnerstag ist die neue Urheberrechtsabgabe in Kraft getreten. Sie schreibt erstmals auch Abgaben auf verschiedene moderne Speichermedien und Geräte, genannt Festplattenabgabe, gesetzlich fest und ist politisch umstritten.

Wie hoch die Beträge sind, die der Handel für die neu unter die Abgabe fallenden Produkte an die Rechteverwerter abführen soll, steht jedoch noch zur Debatte. Differenzen bei den Verhandlern gibt es auch bezüglich dreier neuer Gerätekategorien, für die die Abgabe ebenfalls gelten wird.

Aktueller Stand

Der Status quo ist: Am Dienstag fanden Verhandlungen über die Höhe der Tarife statt, verliefen aber ohne Ergebnis. Grund sind, heißt es vonseiten der Handelsvertreter aus der WKO, "höchst unterschiedliche" Vorstellungen beider Seiten. Laut dem "Elektro-Journal" verlangen die Künstlervertreter pro verkauftem Smartphone eine Abführung von fünf Euro, die Händler halten einen Euro für angemessen.

Insgesamt dürfen durch die Abgaben nicht mehr als 29 Millionen Euro jährlich eingenommen werden. Für Speichermedien gilt eine Obergrenze von sechs Prozent des Verkaufspreises, für Reprografiegeräte (etwa Drucker, Scanner und Kopierer) liegt diese bei elf Prozent.

Erste Zahlung Mitte Jänner fällig

Am 15. Jänner müssen die Händler die erste Abgabe, rückwirkend für das vierte Quartal 2015, an die Verwerter leisten. Die WKO hat ihren betroffenen Mitgliedern bereits empfohlen, dafür auch alle Verkäufe aller von der Urheberrechtsabgabe neu abgedeckten Produkte zu dokumentieren.

Die Handelsvertreter geben sich gegenüber dem WebStandard zuversichtlich, bei der nächsten Verhandlungsrunde am 15. Oktober die Gespräche abschließen zu können, um Rechtssicherheit zu schaffen. Das Gesprächsklima, heißt es aus der Wirtschaftskammer, sei gut.

Streitpunkte

Auch für die drei neu hinzugekommenen Produktkategorien – Smartwatches, digitale Bilderrahmen und Speicherkarten – soll es dann eine Einigung geben. Strittig ist jedoch, ab wann die Abgabe für sie gelten soll. Bei der WKO sieht man hier als Stichtag nicht den 1. Oktober, sondern das Datum der Tarifeinigung.

Forderungen der Verwerter nach der Einhebung von Abgaben auf moderne Speichermedien, etwa Festplatten, gibt es schon seit einigen Jahren. Sie wurden bis zum Erlass der Urheberrechtsnovelle vom Handel allerdings nie offiziell anerkannt. Ob die Ansprüche der Rechteverwerter auf Vergütungen für Zeiträume vor dem 1. Oktober berechtigt sind, ist Gegenstand laufender Gerichtsverfahren. Konkret gesetzlich erfasst waren bisher neben älteren Bild- und Tonträgern auch schon USB-Sticks.

Auswirkungen

Während die Austro-Mechana, die seitens der Verwerter die Verhandlungsführerschaft innehat, nicht von Preiserhöhungen durch die Speichermedienabgabe ausgeht, können die Repräsentanten des Handels – die WKO-Bundesgremien für den Elektro- beziehungsweise Maschinen- und EDV-Handel – diese nicht ausschließen. Man strebe jedoch "verkraftbare" Tarife an, um etwaige Belastungen für die Endkunden zu minimieren.

WKO-Vertreter rechnen nicht mit Einsprüchen

In dem Fall, dass sich Handel und Verwerter nicht einig werden, würde ein richterlicher Senat letztlich über die Abgabenhöhe entscheiden. Ein Szenario, das beide Seiten vermeiden wollen. Theoretisch haben die einzelnen Händler die Möglichkeit, die Tarife nach Vereinbarung oder die Abgabe insgesamt rechtlich zu bekämpfen. Bei der WKO geht man aber nicht davon aus, dass das geschehen wird.

Evaluierung geplant

In absehbarer Zukunft – genannt wurde ein Zeitraum von einem bis eineinhalb Jahren – soll der bisherige Einnahmenfluss durch die Reprografie- und Speichermedienabgabe evaluiert werden. Je nachdem, wie nahe man dem jährlichen Deckelbetrag von 29 Millionen Euro bis dahin gekommen ist, kann es auf Basis der Erkenntnisse zu einer Anpassung der Tarife nach oben oder unten kommen.

Download-Gesetz

Mit der Novellierung des Urheberrechts gehen auch andere Gesetzesänderungen einher. Eine davon betrifft den Download copyrightgeschützter Inhalte. Diese dürfen nicht mehr von Quellen bezogen werden, die als illegal zu erkennen sind, was die bisherige Grauzone in diesem Bereich zumindest einschränkt. Dabei handelt es sich im Grunde aber nur um die rechtliche Implementierung eines EuGh-Spruchs aus 2014.

Weil die Provider allerdings nicht einfach verpflichtet werden können, IP-Adressen und andere Daten ihrer Kunden weiter zu geben, ändert sich aufgrund der schwierigen Verfolgung solcher Verstöße in der Praxis wohl wenig. (gpi, 1.10.2015)