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Mit großer Hoffnung kommen syrische Flüchtlinge am Wiener Westbahnhof an. Die Chancen auf Arbeit stehen in Österreich besonders schlecht.

Foto: APA / Herbert Neubauer

Wien – Angesichts des Andrangs von Flüchtlingen in Österreich erklären manche Chefs großer Konzerne, dass sie solche Leute suchen würden, da viele von ihnen jung, gut ausgebildet und hoch motiviert seien. Doch ist das nach den derzeit geltenden rechtlichen Regelungen auch möglich?

Der Arbeitsvertragsabschluss mit Ausländern unterliegt den strengen Beschränkungen und Kontrollen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG): Arbeiten darf nur, wer auch im Besitz einer entsprechenden Bewilligung ist. Verstöße werden mit hohen Verwaltungsstrafen sanktioniert.

Ausnahmen davon gibt es natürlich. Die wichtigste zuerst: Unter "Ausländer" versteht das AuslBG nur Staatsbürger, die nicht EU/EWR-Bürger sind.

Ausnahme bei positivem Asylbescheid

Sonst sind die Ausnahmen spärlich: So darf man nur dann ohne Beschäftigungsbewilligung arbeiten, wenn man Kind oder Ehegatte eines EU/EWR-Bürgers ist, in einer diplomatischen/konsularischen Vertretung beschäftigt wird oder eine besondere Führungskraft ist. Grundsätzlich sind aber auch Flüchtlinge vom AuslBG ausgenommen.

Doch die Ausnahme des AuslBG für Flüchtlinge greift erst dann, wenn diesen offiziell der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG bzw. der eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt wurde. Für Flüchtlinge, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist, gilt diese Ausnahme nicht. Die von EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker für Asylwerber jüngst geforderte Möglichkeit, vom ersten Tag an zu arbeiten, gibt es in der EU kaum (Schweden!). Erst wenn – oft nach langer Zeit – ein positiver Asylbescheid erlassen wurde, ist die unbeschränkte Arbeitsaufnahme zulässig.

Mühsames Verfahren

Bis dahin sind die Möglichkeiten der Beschäftigung stark eingeschränkt: In den ersten drei Monaten des Verfahrens herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Danach sieht das AuslBG grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass Arbeitgeber, so wie für andere Ausländer auch, versuchen, für Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen.

Diese Möglichkeit ist kompliziert – sie erfordert unter anderem eine Arbeitsmarktprüfung durch ein Ersatzkraftverfahren, um festzustellen, ob tatsächlich kein Österreicher für den Job zur Verfügung steht. Und sie wurde durch einen Erlass von 2004 weiter eingeschränkt: Asylwerber erhalten nur im Rahmen festgesetzter Kontingente in bestimmten Branchen (Gastronomie, Land- und Forstwirtschaft) saisonal Beschäftigungsbewilligungen.

Diese Beschränkung sowie die Regeln der Grundversorgung – so darf der Asylwerber das für ihn zuständige Bundesland auch für eine Erwerbstätigkeit nicht verlassen – führen dazu, dass nur wenige Asylwerber Beschäftigung finden.

Gemeinnützige Tätigkeiten

Etwas besser ist die Lage für Jugendliche: Bis zum 25. Lebensjahr können ihnen außerhalb der Kontingente Beschäftigungsbewilligungen für Lehrberufe, in denen Lehrlingsmangel besteht, erteilt werden. In der Praxis wird davon kaum Gebrauch gemacht.

Somit bleibt Asylwerbern vor allem die Möglichkeit, gegen einen geringen Anerkennungsbetrag für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung tätig zu werden. Zu einem Arbeitsmarktzugang, wie ihn die AufnahmeRL 2013/33/EU (die bis zum 20.7.2015 umzusetzen war) für Asylwerber nach einem Aufenthalt von neun Monaten fordert, führen diese Regelungen nicht.

Die Bundesregierung will nach eigener Aussage das Arbeitsrecht für Asylwerber ausweiten. Derzeit führt der Erlass von 2004 jedoch dazu, dass Asylwerber für offene Stellen nicht einmal in Betracht gezogen werden können – selbst wenn für eine Stelle kein Österreicher zur Verfügung steht.

Durch eine Streichung des Erlasses wäre es auch ohne Änderung der Gesetze möglich, alle Lehrberufe für Asylwerber zu öffnen und Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der bisherigen Kontingente zu erteilen. Dies würde die Situation von Asylwerbern deutlich verbessern. (Christoph Wolf, Daniela Krömer, 14.9.2015)