Für die Opposition war das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zum Hypo-Schuldenschnitt ein gefundenes Fressen: Der Pfusch der Regierung bei der Ex-Bank sei von den Höchstrichtern bestätigt worden, erklärte FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache. Und Grünen-Finanzsprecher Werner Kogler sprach von einem "Totalmurks" der zuständigen Minister Michael Spindelegger und Wolfgang Brandstetter sowie von Regierungschef Werner Faymann.

Kein gutes Haar

Tatsächlich ließ der VfGH kein gutes Haar an dem Gesetz aus dem Vorjahr, mit dem BayernLB-Gesellschafterdarlehen und Nachranganleihen kassiert wurden. Das lässt sich allein schon daran erkennen, dass die Höchstrichter keine Frist zur Reparatur einräumten, sondern das HaaSanG gänzlich kippten. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger erklärte überdies, dass auch das Erlöschen der Kärntner Haftungen einen Verstoß gegen das Prinzip des Eigentumsschutzes darstelle, das auch durch die Menschenrechtskonvention abgesichert ist.

Ein Antasten dieser Ausfallsbürgschaft nur für eine Gläubigergruppe sei unsachlich und unverhältnismäßig. Selbst die wahnwitzige Expansion der einstigen Hypo Alpe Adria und die mangelnde Finanzkraft Kärntens zum Geradestehen für die Haftung rechtfertige die Maßnahme des Gesetzgebers nicht. Im Erkenntnis dazu heißt es wörtlich: "Auch dann darf dieses Fehlverhalten aber nicht allein und ausschließlich dadurch korrigiert werden, dass die gesetzliche Haftungserklärung eines Bundeslandes im Nachhinein völlig entwertet wird."

"Vorsorglich" fügte Holzinger vor Journalisten hinzu: Wenn der Schritt zur Abwehr einer Überschuldung dienen sollte, dürfte man sich auch nicht begnügen, Darlehensgläubiger der Hypo zu "schneiden", sondern müsste alle heranziehen, die Forderungen an das Land Kärnten haben.

Verfassungswidrige Eckpfeiler

Der Präsident machte zudem auf verfassungswidrige Eckpfeiler des HaaSanG aufmerksam: Bei den Nachranggläubigern – ihre Forderungen werden im Falle einer Insolvenz nachrangig zu "normalen" Geldgebern bedient – wurden nur solche geschnitten, deren Schuldscheine bis Mitte 2019 fällig werden. Länger laufende Anleihen sind nicht betroffen. Auch diese Differenzierung wurde als Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum erachtet.

Holzinger stellte klar, dass die jetzige Entscheidung nicht als Präjudiz für das am 1. März 2015 erlassene Zahlungsmoratorium zu werten sei. Hier bleiben die Forderungen zunächst unberührt, werden aber vorerst bis Mai 2016 nicht bedient. Ziel der Regierung beziehungsweise der Finanzmarktaufsicht ist es, bis zu diesem Zeitpunkt einen freiwilligen Verzicht der Gläubiger zu erreichen. Möglicherweise wird die Frist verlängert. Ein weiterer Unterschied zum HaaSanG: Das österreichische Gesetz und der Bescheid basieren auf einer EU-Richtlinie. Allerdings hat es auch schon Kritik gehagelt, dass das EU-Regelwerk nur für Banken, nicht aber für Abbaueinheiten gilt. (as, 28.7.2015)