Aufgrund von zu ausgiebiger Körperhygiene muss ein Wiener Mieter seine Wohnung räumen – das hat der OGH in einem Urteil vor einigen Wochen bestätigt, wie die Presse berichtet.
Der Hintergrund: Seit 2009 lebte der Mieter im Haus des Klägers. Tagsüber und in der Nacht duschte der Beklagte jeweils bis zu vier Mal , heißt es im Entscheidungstext – und das 15 bis 20 Minuten lang. Der Warmwasserverbrauch des Mieters pro Tag betrug somit ein Dreifaches vom durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person, der bei 185 Litern liegt.
Das auf den Fliesenboden gespritzte Wasser wurde in weiterer Folge vom Mieter nicht entfernt. Von der in der Wohnung vorhandenen Lüftungsanlage, die allerdings mit keinem Ventilator ausgestattet war, wurde vom Mieter kein Gebrauch gemacht, auch das Fenster wurde nicht gekippt. Die erhöhte Luftfeuchtigkeit führte zu Schimmelbefall, der sich auch auf die anderen Wohnungen des Hauses, besonders auf die darunterliegende Wohnung, ausbreitete.
"Vertrauen verloren"
Der Vermieter beauftragte daraufhin ein Unternehmen damit, den Schimmel zu entfernen. Einige Monate später erteilte die Baupolizei dem Kläger den Auftrag, den Wand- und Deckenverputz im Bad und der Kochnische der vermieteten Wohnung sowie der darunterliegenden Wohnung instand zu setzen – was jedoch nur mangelhaft erledigt worden sein dürfte. Auch 2012 folgten weitere Ausbesserungsarbeiten.
Der Kläger habe dann "letztlich das Vertrauen in den Mieter verloren": Er machte vom außerordentlichen Kündigungsrecht wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs des Bestandgegenstands (§1118 ABGB) Gebrauch und klagte den Mieter auf Räumung der Wohnung.
Im erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt bekam er Recht. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen wiederum gab der Berufung des Beklagten statt und folgerte, dass ein erheblich nachteiliger Gebrauch "gerade noch nicht vorliege". Der OGH bestätigte im Mai aber wiederum das erstinstanzliche Urteil: Der Mieter muss also ausziehen. (zof, 20.7.2015)