Die staatliche Finanzmarktbeteiligungs-AG (Fimbag) und die Kärntner Landesholding (KLH) müssen dem Hypo-Untersuchungsausschuss keine Unterlagen vorlegen. Beide würden nicht unter den Begriff des "vorlagepflichtigen Organs" fallen, wie er in der Bundesverfassung beschrieben sei, heißt es in einer heute veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH).

Es bleibe kein Interpretationsspielraum dafür, dass sonstige Rechtsträger (etwa eine Aktiengesellschaft), die öffentliche Aufgaben privatrechtlich besorgen, unter diesen Begriff des "Organs" fallen, so die Verfassungsrichter. Dies stelle keine "staatliche Verwaltung" mehr dar. "Die Fimbag und die Kärntner Landesholding sind daher nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen." Wenn der Gesetzgeber auch jene ausgegliederten Rechtsträger, die – wenn auch öffentliche – Aufgaben in den Formen des Privatrechts besorgen, erfassen wollen würde, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen, so der Verfassungsgerichtshof. Die Opposition hatte sich ursprünglich wegen geschwärzten Fimbag-Akten an den VfGH gewandt. (APA, 17.7.2015)