Wien/Salzburg - Die FPÖ will "selbstverständlich" gegen ihren ausgeschlossenen Ex-Parteiobmann in Salzburg, Karl Schnell, vorgehen, sollte er seine neue Gruppierung "Freiheitliche Partei" nennen. Das sagte Generalsekretär Herbert Kickl am Montag auf APA-Anfrage. "Dann kann er sich gleich den nächsten Namen überlegen - ich schlage vor, 'Charlys BZÖ'", ätzte er in Richtung Schnell.

Was die Salzburger Abgeordneten in Schnells Gefolge betrifft, denen die Bundespartei eine letzte Loyalitätsfrist gestellt hatte, ist die Sache für Kickl offenbar gelaufen. "Die schließen sich gerade alle selber aus", meinte er nur. Demonstrativ weint er den Ex-Kollegen aber keine Träne nach, "in Wahrheit hat sich hier eine Führungsblase abgespalten" und sitze nun im "politischen Schmollwinkerl". Die FPÖ setze in Salzburg künftig auf frische Kräfte.

Keine gesetzlichen Auflagen

Sollte die FPÖ als "Freiheitliche Partei Österreichs" ein Problem mit dem Namen haben, könnte sie klagen. Zumindest vorerst sollte Schnell aber keine Probleme mit dem Namen "Freiheitliche Partei Salzburg" bekommen. Das Innenministerium kann nämlich keine Parteigründung ablehnen oder Auflagen machen.

"Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden", heißt es im Paragraf 1 Absatz 3 des Parteiengesetzes. Um eine Partei zu gründen, muss man nur: a) Statuten verfassen und b) diese im Innenministerium "hinterlegen" sowie im Internet veröffentlichen.

Mögliche Zivilklage

Genehmigen muss das BMI eine Parteigründung nicht, bzw. ist es der Regierung gar nicht möglich, über Zulassung einer politischen Partei zu befinden. Somit gibt es auch keine Instanz, die bei Gründung einer Partei über die Rechtmäßigkeit ihres Namens befindet. Eine Art Markenschutz für Parteibezeichnungen gibt es auch nicht, hieß es auf APA-Anfrage im Innenministerium. Die FPÖ könnte allenfalls auf dem Zivilrechtsweg gegen die neue "freiheitliche" Partei ihres ausgeschlossenen Salzburger Ex-Frontmanns vorgehen.

Etwas anders stellt sich die Sache dar, wenn die Partei bei einer Wahl kandidieren möchte. Dann muss die Wahlbehörde darauf achten, dass der Wahlzettel den Vorschriften entspricht. Die Gefahr, dass zwei Listen wegen Namensähnlichkeit bzw. -Gleichheit verwechselt werden können, sollte dabei vermieden werden. (APA, 15.6.2015)