Wien – Grundsätzlich positiv beurteilt der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) das im Rahmen der Urheberrechtsgesetzes-Novelle geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage. In seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf weist der Verlegerverband aber gleich auf mehrere Verbesserungsvorschläge hin, damit die Novelle "nicht zum sprichwörtlichen Danaergeschenk für Zeitungsverleger" wird.

"Gerade in einem kleinen Medienmarkt wie Österreich sind wir auf klare Spielregeln angewiesen, die auch für 'Web-Giganten' gelten, sonst zählt nur das Recht des Stärkeren. Dafür benötigen Verlagsunternehmen ein Leistungsschutzrecht, das die Möglichkeit schafft, sowohl Verlage als auch Journalisten an den Einnahmen von Dritten fair zu beteiligen", so der VÖZ. "Daher ist es gut und wichtig, dass die Bundesregierung den rot-weiß-roten Content-Produzenten ein Instrument in die Hand geben will, um ihre Inhalte im Web vor gewerblicher Ausbeutung zu schützen."

Missverständliche Formulierung

Zugleich übermittelten die Verleger der Regierung eine Reihe von Überarbeitungsvorschlägen. Problematisch erscheint dem VÖZ etwa eine missverständliche Formulierung, die sich wie ein "Freibrief zur Nutzung von Zeitungsinhalten" liest. "Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten." Das bedeute nach zwanglosem Verständnis Gemeinfreiheit von Zeitungscontent als Grundregel und Beschränkung für Suchmaschinen als deren Ausnahme, so der VÖZ. "Wir halten dies für eine unbeabsichtigt missverständliche Formulierung - allerdings eine mit potenziell verheerenden Auswirkungen auf das Lizenzierungsgeschäft von Presseverlegern. Diese Formulierung darf aus unserer Sicht so keinesfalls in den Gesetzestext Eingang finden."

Nach den geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen sei das Vervielfältigen, Verbreiten oder das öffentlich zur Verfügung stellen einer Zeitung, einer Zeitschrift oder von Teilen davon in der Regel nicht ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des Verwertungsberechtigten zulässig. Daran soll das Leistungsschutzrecht, welches ein spezielles Schutzrecht gegenüber Suchmaschinenbetreibern und Anbietern von Diensten ist, die Inhalte entsprechend aufbereiten, nichts ändern, so die Verleger.

Verwertungsgesellschaftenpflicht

Punkto Verwertungsgesellschaftenpflicht fordert der VÖZ eine Präzisierung. "Die Bindung des Leistungsschutzrechtes an eine Verwertungsgesellschaft erscheint uns im Lichte des Verhandlungsgefälles zwischen Zeitungsverlagen und global agierenden Suchmaschinenbetreibern, insbesondere dem monopolnahen Unternehmen Google, Inc., grundsätzlich sinnvoll." Es müsse jedoch klargestellt werden, dass die Verwertungsgesellschaftenpflicht ausschließlich auf die Wahrnehmung von aus dem Leistungsschutzrecht resultierenden Ansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber und Newsaggregatoren beschränkt ist.

Die Zeitungs- und Zeitschriftenverleger würden Leistungsschutzrechte darüber hinaus gerne durch eine eigene Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. Ein "One-Stop-Shop" der Pressebranche sei wünschenswert. Solche Lizenzvermittlungsunternehmen bestehen in den meisten europäischen Ländern, in Deutschland etwa in Form der PMG Presse Monitor Gesellschaft. Die Praxis habe gezeigt, dass das österreichische Verwertungsgesellschaftengesetz Hindernisse für das Funktionieren eines der PMG entsprechenden Geschäftsmodells enthält. Diese Hindernisse sollten laut VÖZ beseitigt werden. Änderungsvorschläge gibt es weiters zum erweiterten Zitatrecht sowie zum Zweitverwertungsrecht wissenschaftlicher Autoren. (APA, 11.6.2015)