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E-Zigaretten soll man nur in der Trafik kaufen können. Ist das rechtens? Der VfGH entscheidet darüber.

Foto: dpa/brandt

Wien - In seiner am Donnerstag beginnenden Sommersession befasst sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) neben dem Hypo-Komplex auch noch mit einer Reihe weiterer Themen. Unter anderem geht es um den E-Zigaretten-Verkauf, die Schaumweinsteuer und um die Verwendung von Daten aus genetischen Analysen, teilte der VfGH mit.

Derzeit können elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) frei verkauft werden. Ab Oktober ändert sich die Gesetzeslage, sie dürfen dann nur mehr in Tabaktrafiken erhältlich sein. Diese Regelung wird vor dem VfGH bekämpft.

Die Argumentation des E-Zigaretten-Handels: Diese Form der Zigaretten sei mit herkömmlichen Tabakzigaretten nicht vergleichbar. Die Funktionsweise sei grundlegend verschieden, einige "Liquids" würden zudem gar kein Nikotin beinhalten. Die "Monopolisierung" des Verkaufsweges verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil es unsachlich sei, hier keinen Unterschied zu machen. Außerdem werden mangelnde Übergangsfristen kritisiert. Zu diesem Verfahren findet am 24. Juni um 10.30 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Auch Sektsteuer kommt dran

Ebenfalls mündlich verhandelt, und zwar am 23. Juni um 10.30 Uhr, wird ein Antrag mehrerer privater Krankenzusatzversicherer zur Verwendung von Daten aus genetischen Analysen. Es geht um Passagen im Gentechnik- und Versicherungsvertragsgesetz, die Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen zur Feststellung des Gesundheitszustands eines (potenziellen) Kundens verbieten, um die "genetische Privatsphäre" zu schützen. Die Antragsteller argumentieren, dass damit die Verwendung jeder Laboranalyse durch die Versicherer untersagt sei.

Schließlich befassen sich die 14 Verfassungsrichter auch mit Bedenken gegen die Schaumweinsteuer (Sektsteuer), die das Bundesfinanzgericht in einem Antrag vorgebracht hat. Es ist der Ansicht, dass es nicht angemessen und verhältnismäßig ist, eine spezielle Steuer auf Schaumwein einzuheben (und etwa Prosecco und Frizzante davon unberührt zu lassen). Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit vor. (APA, 10.6.2015)